RS Lvwg 2015/6/5 VGW-151/082/4022/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

05.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Die in der PDF-Datei wiedergegebene gescannte Unterschrift erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten". Unter einer solchen Unterschrift kann nur eine originale Namenszeichnung verstanden werden und nicht eine bloß im Faxwege kopierte oder – was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft einer Faxkopie gleichzuhalten ist – durch Einscannen in ein digitales Format übertragene Unterschrift (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126, zur Rechtslage vor und seit dem 1.1.2011 im Zusammenhang mit der Übermittlung eines unterschriebenen, jedoch nicht amtssignierten Dokuments einer behördlichen Erledigung vom 25.8.2011 per Telefax).Die in der PDF-Datei wiedergegebene gescannte Unterschrift erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten". Unter einer solchen Unterschrift kann nur eine originale Namenszeichnung verstanden werden und nicht eine bloß im Faxwege kopierte oder – was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft einer Faxkopie gleichzuhalten ist – durch Einscannen in ein digitales Format übertragene Unterschrift vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126, zur Rechtslage vor und seit dem 1.1.2011 im Zusammenhang mit der Übermittlung eines unterschriebenen, jedoch nicht amtssignierten Dokuments einer behördlichen Erledigung vom 25.8.2011 per Telefax).

Schlagworte

Zustellung eines Bescheids ohne Amtssignatur per E-Mail über eine Österreichische Botschaft; keine Heilung bei Weiterleitung des E-Mails an Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.4022.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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