Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.06.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Rechtssatz
Die in der PDF-Datei wiedergegebene gescannte Unterschrift erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 18 Abs. 4 AVG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten". Unter einer solchen Unterschrift kann nur eine originale Namenszeichnung verstanden werden und nicht eine bloß im Faxwege kopierte oder – was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft einer Faxkopie gleichzuhalten ist – durch Einscannen in ein digitales Format übertragene Unterschrift (vgl. dazu ausführlich das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126, zur Rechtslage vor und seit dem 1.1.2011 im Zusammenhang mit der Übermittlung eines unterschriebenen, jedoch nicht amtssignierten Dokuments einer behördlichen Erledigung vom 25.8.2011 per Telefax).Die in der PDF-Datei wiedergegebene gescannte Unterschrift erfüllt nicht die Voraussetzungen des Paragraph 18, Absatz 4, AVG. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung haben sonstige Ausfertigungen "die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten". Unter einer solchen Unterschrift kann nur eine originale Namenszeichnung verstanden werden und nicht eine bloß im Faxwege kopierte oder – was nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien unzweifelhaft einer Faxkopie gleichzuhalten ist – durch Einscannen in ein digitales Format übertragene Unterschrift vergleiche dazu ausführlich das Erkenntnis des VwGH vom 11.11.2013, 2012/22/0126, zur Rechtslage vor und seit dem 1.1.2011 im Zusammenhang mit der Übermittlung eines unterschriebenen, jedoch nicht amtssignierten Dokuments einer behördlichen Erledigung vom 25.8.2011 per Telefax).
Schlagworte
Zustellung eines Bescheids ohne Amtssignatur per E-Mail über eine Österreichische Botschaft; keine Heilung bei Weiterleitung des E-Mails an VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.4022.2015Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015