RS Lvwg 2015/6/5 VGW-151/082/4022/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 05.06.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

05.06.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs4
  1. AVG § 18 heute
  2. AVG § 18 gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  3. AVG § 18 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  4. AVG § 18 gültig von 01.01.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  5. AVG § 18 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  6. AVG § 18 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  7. AVG § 18 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Rechtssatz

Ein Fax, das die im Original eingelegte urschriftliche Erledigung an der angewählten Endstelle ausgibt, ist einer gescannten elektronischen Kopie, die den Inhalt einer Urschrift digital erfasst und abbildet, gleichzuhalten. Beide Arten der Verarbeitung von Dokumenten sind der elektronischen Form zuzurechnen (häufig werden heute per Telefax übermittelte Schreiben beim Empfänger nicht ausgedruckt sondern zunächst als E Mail an zuständige Stellen bzw. Abteilungen intern weitergeleitet). Dem elektronischen Dokument einer auch im Original zum Scannen eingelegten Urschrift, die keine Amtssignatur gemäß § 19 des E-Government-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, enthält, fehlt es wie einem ausgedruckten Telefax an einer der von § 18 Abs. 4 AVG geforderten Fertigungsformen (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), § 18 Rz. 14, Rz. 23 und Rz. 27 zu Ausfertigungen in Form elektronischer Dokumente wie E Mails oder als PDF Datei gespeicherte und als Anhang versendete elektronische Dokumente; zur erforderlichen Amtssignatur für eine elektronische Fertigung ebenso Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 203 und Rz. 194/1).Ein Fax, das die im Original eingelegte urschriftliche Erledigung an der angewählten Endstelle ausgibt, ist einer gescannten elektronischen Kopie, die den Inhalt einer Urschrift digital erfasst und abbildet, gleichzuhalten. Beide Arten der Verarbeitung von Dokumenten sind der elektronischen Form zuzurechnen (häufig werden heute per Telefax übermittelte Schreiben beim Empfänger nicht ausgedruckt sondern zunächst als E Mail an zuständige Stellen bzw. Abteilungen intern weitergeleitet). Dem elektronischen Dokument einer auch im Original zum Scannen eingelegten Urschrift, die keine Amtssignatur gemäß Paragraph 19, des E-Government-Gesetzes – E-GovG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2004,, enthält, fehlt es wie einem ausgedruckten Telefax an einer der von Paragraph 18, Absatz 4, AVG geforderten Fertigungsformen vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 1. Teilband (2. Ausgabe 2014), Paragraph 18, Rz. 14, Rz. 23 und Rz. 27 zu Ausfertigungen in Form elektronischer Dokumente wie E Mails oder als PDF Datei gespeicherte und als Anhang versendete elektronische Dokumente; zur erforderlichen Amtssignatur für eine elektronische Fertigung ebenso Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 203 und Rz. 194/1).

Schlagworte

Zustellung eines Bescheids ohne Amtssignatur per E-Mail über eine Österreichische Botschaft; keine Heilung bei Weiterleitung des E-Mails an Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.4022.2015

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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