Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
08.06.2015Index
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
ProstG Wr §2 Abs6Anmerkung
VwGH v. 30.3.2017, Ro 2015/03/0036Rechtssatz
Unter Anlehnung an die Judikatur des VwGH zu baupolizeilichen Aufträgen (vergleiche VwGH vom 20.4.2001, Zl. 98/05/0150; ebenso VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2005/05/0330) wären Aufträge im Sinne des § 11 WPG iVm § 2 Abs. 6 WPG jedoch an die einzelnen Miteigentümer zu erteilen. Diesen Miteigentümern kommt im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014 zur Zl. 2013/01/0161 das Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige eines Prostitutionslokales nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu.Unter Anlehnung an die Judikatur des VwGH zu baupolizeilichen Aufträgen (vergleiche VwGH vom 20.4.2001, Zl. 98/05/0150; ebenso VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2005/05/0330) wären Aufträge im Sinne des Paragraph 11, WPG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, WPG jedoch an die einzelnen Miteigentümer zu erteilen. Diesen Miteigentümern kommt im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014 zur Zl. 2013/01/0161 das Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige eines Prostitutionslokales nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu.
Schlagworte
Parteistellung einzelner Wohnungseigentümer eines „Mischhauses“ im Anzeigeverfahren; Verantwortliche eines Prostitutionslokals; Aufhebung und Zurückverweisung des BescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.3408.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017