RS Lvwg 2015/6/8 VGW-122/008/3408/2015, VGW-122/V/008/3409/2015, VGW-122/V/008/3410/2015, VGW-122/V/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

08.06.2015

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Wr §2 Abs6
ProstG Wr §7
ProstG Wr §11
ProstG Wr §12
ProstG Wr §13
ProstG Wr §17
WEG §2
WEG §5
WEG §16
WEG §18
AVG §8
VwGVG §7 Abs3
VwGVG §28 Abs3

Anmerkung

VwGH v. 30.3.2017, Ro 2015/03/0036

Rechtssatz

Unter Anlehnung an die Judikatur des VwGH zu baupolizeilichen Aufträgen (vergleiche VwGH vom 20.4.2001, Zl. 98/05/0150; ebenso VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2005/05/0330) wären Aufträge im Sinne des § 11 WPG iVm § 2 Abs. 6 WPG jedoch an die einzelnen Miteigentümer zu erteilen. Diesen Miteigentümern kommt im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014 zur Zl. 2013/01/0161 das Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige eines Prostitutionslokales nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu.Unter Anlehnung an die Judikatur des VwGH zu baupolizeilichen Aufträgen (vergleiche VwGH vom 20.4.2001, Zl. 98/05/0150; ebenso VwGH vom 20.12.2005, Zl. 2005/05/0330) wären Aufträge im Sinne des Paragraph 11, WPG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 6, WPG jedoch an die einzelnen Miteigentümer zu erteilen. Diesen Miteigentümern kommt im Hinblick auf das Erkenntnis des VwGH vom 23.09.2014 zur Zl. 2013/01/0161 das Recht auf bescheidmäßige Kenntnisnahme der Anzeige eines Prostitutionslokales nur bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen zu.

Schlagworte

Parteistellung einzelner Wohnungseigentümer eines „Mischhauses“ im Anzeigeverfahren; Verantwortliche eines Prostitutionslokals; Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.3408.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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