RS Lvwg 2015/6/8 VGW-122/008/3408/2015, VGW-122/V/008/3409/2015, VGW-122/V/008/3410/2015, VGW-122/V/

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Veröffentlicht am 08.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.06.2015

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Wr §2 Abs6
ProstG Wr §7
ProstG Wr §11
ProstG Wr §12
ProstG Wr §13
ProstG Wr §17
WEG §2
WEG §5
WEG §16
WEG §18
AVG §8
VwGVG §7 Abs3
VwGVG §28 Abs3

Anmerkung

VwGH v. 30.3.2017, Ro 2015/03/0036

Rechtssatz

Im Hinblick auf den Beschluss des OGH vom 18.12.2014, Zl. 2Ob 109/14i, ist davon auszugehen, dass die Eigentümergemeinschaft im gegenständlichen Mischhaus zur Aufkündigung des Prostitutionslokales berechtigt ist. Demnach stehen die für die Ausübung für die Prostitution verwendeten Räume in der Verfügungsmacht der Eigentümergemeinschaft.

Es ist sohin die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem verfahrensgegenständlichen Anzeigeverfahren nach § 7 WPG zu bejahen. Aus der Parteistellung der Beschwerdeführer erfließt die Beschwerdelegitimation gegen den Feststellungsbescheid vom 12. Februar 2015, zumal in einem Mehrparteienverfahren wie dem gegenständlichen Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt.Es ist sohin die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem verfahrensgegenständlichen Anzeigeverfahren nach Paragraph 7, WPG zu bejahen. Aus der Parteistellung der Beschwerdeführer erfließt die Beschwerdelegitimation gegen den Feststellungsbescheid vom 12. Februar 2015, zumal in einem Mehrparteienverfahren wie dem gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt.

Schlagworte

Parteistellung einzelner Wohnungseigentümer eines „Mischhauses“ im Anzeigeverfahren; Verantwortliche eines Prostitutionslokals; Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.3408.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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