Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.06.2015Index
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
ProstG Wr §2 Abs6Anmerkung
VwGH v. 30.3.2017, Ro 2015/03/0036Rechtssatz
Im Hinblick auf den Beschluss des OGH vom 18.12.2014, Zl. 2Ob 109/14i, ist davon auszugehen, dass die Eigentümergemeinschaft im gegenständlichen Mischhaus zur Aufkündigung des Prostitutionslokales berechtigt ist. Demnach stehen die für die Ausübung für die Prostitution verwendeten Räume in der Verfügungsmacht der Eigentümergemeinschaft.
Es ist sohin die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem verfahrensgegenständlichen Anzeigeverfahren nach § 7 WPG zu bejahen. Aus der Parteistellung der Beschwerdeführer erfließt die Beschwerdelegitimation gegen den Feststellungsbescheid vom 12. Februar 2015, zumal in einem Mehrparteienverfahren wie dem gegenständlichen Beschwerde gemäß § 7 Abs. 3 VwGVG bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt.Es ist sohin die Parteistellung der Beschwerdeführer in dem verfahrensgegenständlichen Anzeigeverfahren nach Paragraph 7, WPG zu bejahen. Aus der Parteistellung der Beschwerdeführer erfließt die Beschwerdelegitimation gegen den Feststellungsbescheid vom 12. Februar 2015, zumal in einem Mehrparteienverfahren wie dem gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 7, Absatz 3, VwGVG bereits ab dem Zeitpunkt erhoben werden kann, in dem der Beschwerdeführer von dem Bescheid Kenntnis erlangt.
Schlagworte
Parteistellung einzelner Wohnungseigentümer eines „Mischhauses“ im Anzeigeverfahren; Verantwortliche eines Prostitutionslokals; Aufhebung und Zurückverweisung des BescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.3408.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017