Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
08.06.2015Index
L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei WienNorm
ProstG Wr §2 Abs6Anmerkung
VwGH v. 30.3.2017, Ro 2015/03/0036Rechtssatz
Im WPG findet sich eine Bestimmung wie die § 4 Abs. 4 lit b Kärntner ProstitutionsG, § 7 Abs. 2 Z 1 Oö SexualdienstleistungsG, § 4 Abs. 5 Z 4 Stmk ProstitutionsG oder § 8 Abs. 1 Vbg SittenpolizeiG nicht. Eine Gleichheitswidrigkeit ist nicht darin zu erblicken, zumal die Angelegenheit der Prostitution Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist und es sohin am jeweiligen Landesgesetzgeber liegt, an welche Voraussetzungen er die Bewilligung eines Prostitutionslokales knüpft. Dass Bestimmungen, wie sie Vorarlberg, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich und die Steiermark getroffen haben, dem Rechtsfrieden insoweit zuträglicher sind, als Verfahren wie das gegenständliche vermieden werden, tut nichts zur Sache. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Verwaltungsbehörde das Gesetz sohin nicht dadurch verletzt, als sie ohne Zustimmung der die Mehrheit bildenden Wohnungseigentümer die Anzeige des Betriebs des Prostitutionslokales bescheidmäßig zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Zustimmung ist nämlich nach dem WPG nicht vorgesehen und wird daher auch im fortzusetzenden Verfahren nicht zu prüfen sein.Im WPG findet sich eine Bestimmung wie die Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, Kärntner ProstitutionsG, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Oö SexualdienstleistungsG, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, Stmk ProstitutionsG oder Paragraph 8, Absatz eins, Vbg SittenpolizeiG nicht. Eine Gleichheitswidrigkeit ist nicht darin zu erblicken, zumal die Angelegenheit der Prostitution Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist und es sohin am jeweiligen Landesgesetzgeber liegt, an welche Voraussetzungen er die Bewilligung eines Prostitutionslokales knüpft. Dass Bestimmungen, wie sie Vorarlberg, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich und die Steiermark getroffen haben, dem Rechtsfrieden insoweit zuträglicher sind, als Verfahren wie das gegenständliche vermieden werden, tut nichts zur Sache. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Verwaltungsbehörde das Gesetz sohin nicht dadurch verletzt, als sie ohne Zustimmung der die Mehrheit bildenden Wohnungseigentümer die Anzeige des Betriebs des Prostitutionslokales bescheidmäßig zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Zustimmung ist nämlich nach dem WPG nicht vorgesehen und wird daher auch im fortzusetzenden Verfahren nicht zu prüfen sein.
Schlagworte
Parteistellung einzelner Wohnungseigentümer eines „Mischhauses“ im Anzeigeverfahren; Verantwortliche eines Prostitutionslokals; Aufhebung und Zurückverweisung des BescheidsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.3408.2015Zuletzt aktualisiert am
14.04.2017