RS Lvwg 2015/6/8 VGW-122/008/3408/2015, VGW-122/V/008/3409/2015, VGW-122/V/008/3410/2015, VGW-122/V/

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.06.2015

Index

L40059 Prostitution Sittlichkeitspolizei Wien
20/05 Wohnrecht Mietrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ProstG Wr §2 Abs6
ProstG Wr §7
ProstG Wr §11
ProstG Wr §12
ProstG Wr §13
ProstG Wr §17
WEG §2
WEG §5
WEG §16
WEG §18
AVG §8
VwGVG §7 Abs3
VwGVG §28 Abs3

Anmerkung

VwGH v. 30.3.2017, Ro 2015/03/0036

Rechtssatz

Im WPG findet sich eine Bestimmung wie die § 4 Abs. 4 lit b Kärntner ProstitutionsG, § 7 Abs. 2 Z 1 Oö SexualdienstleistungsG, § 4 Abs. 5 Z 4 Stmk ProstitutionsG oder § 8 Abs. 1 Vbg SittenpolizeiG nicht. Eine Gleichheitswidrigkeit ist nicht darin zu erblicken, zumal die Angelegenheit der Prostitution Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist und es sohin am jeweiligen Landesgesetzgeber liegt, an welche Voraussetzungen er die Bewilligung eines Prostitutionslokales knüpft. Dass Bestimmungen, wie sie Vorarlberg, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich und die Steiermark getroffen haben, dem Rechtsfrieden insoweit zuträglicher sind, als Verfahren wie das gegenständliche vermieden werden, tut nichts zur Sache. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Verwaltungsbehörde das Gesetz sohin nicht dadurch verletzt, als sie ohne Zustimmung der die Mehrheit bildenden Wohnungseigentümer die Anzeige des Betriebs des Prostitutionslokales bescheidmäßig zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Zustimmung ist nämlich nach dem WPG nicht vorgesehen und wird daher auch im fortzusetzenden Verfahren nicht zu prüfen sein.Im WPG findet sich eine Bestimmung wie die Paragraph 4, Absatz 4, Litera b, Kärntner ProstitutionsG, Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Oö SexualdienstleistungsG, Paragraph 4, Absatz 5, Ziffer 4, Stmk ProstitutionsG oder Paragraph 8, Absatz eins, Vbg SittenpolizeiG nicht. Eine Gleichheitswidrigkeit ist nicht darin zu erblicken, zumal die Angelegenheit der Prostitution Landessache in Gesetzgebung und Vollziehung ist und es sohin am jeweiligen Landesgesetzgeber liegt, an welche Voraussetzungen er die Bewilligung eines Prostitutionslokales knüpft. Dass Bestimmungen, wie sie Vorarlberg, Kärnten, Salzburg, Oberösterreich und die Steiermark getroffen haben, dem Rechtsfrieden insoweit zuträglicher sind, als Verfahren wie das gegenständliche vermieden werden, tut nichts zur Sache. Entgegen den Beschwerdeausführungen hat die Verwaltungsbehörde das Gesetz sohin nicht dadurch verletzt, als sie ohne Zustimmung der die Mehrheit bildenden Wohnungseigentümer die Anzeige des Betriebs des Prostitutionslokales bescheidmäßig zur Kenntnis genommen hat. Eine solche Zustimmung ist nämlich nach dem WPG nicht vorgesehen und wird daher auch im fortzusetzenden Verfahren nicht zu prüfen sein.

Schlagworte

Parteistellung einzelner Wohnungseigentümer eines „Mischhauses“ im Anzeigeverfahren; Verantwortliche eines Prostitutionslokals; Aufhebung und Zurückverweisung des Bescheids

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.008.3408.2015

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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