Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
10.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der Spruchpunkt betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gründet sich auf § 20 Abs. 2 NAG, weil seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit Ablauf des 16.10.2013 mehr als sechs Monate vergangen sind (Satz 1 leg. cit.). Daher war die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten verlängerten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.).Der Spruchpunkt betreffend Feststellung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts gründet sich auf Paragraph 20, Absatz 2, NAG, weil seit dem Ende der Gültigkeitsdauer des letzten Aufenthaltstitels mit Ablauf des 16.10.2013 mehr als sechs Monate vergangen sind (Satz 1 leg. cit.). Daher war die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Beschwerdeführers seither bis zum Beginn der Gültigkeit des nunmehr erteilten verlängerten Aufenthaltstitels von Amts wegen gleichzeitig mit der Ausstellung des Aufenthaltstitels (gebührenfrei) festzustellen (Satz 2 leg. cit.).
Schlagworte
Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt; „Studierender“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015