Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
10.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Im vorliegenden Beschwerdefall würde sich das für die Beurteilung des Studienerfolgs (§ 75 Abs. 6 UG) relevante Studienjahr – in Anlehnung an den für öffentliche Universitäten geltenden § 52 UG – im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien vor Ablauf des laufenden, mit 30.9.2015 endenden Studienjahrs daher aus dem (weiter zurückliegenden) Wintersemester 2013/2014 und dem Sommersemester 2014 zusammensetzen. Der Studienerfolg des Beschwerdeführers wäre also anhand der abgelegten Prüfungen im Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2014 zu beurteilen. Allerdings hat der Beschwerdeführer die letzten Prüfungen im aufgegebenen ...studium im Sommersemester 2013 (Anfang Juli 2013) abgelegt und trotz Weiterinskription im Wintersemester 2013/2014 dieses Studium nicht mehr fortgesetzt. Stattdessen wechselte er die Universität und Studienrichtung und begann – gemessen an § 52 UG als "Quereinsteiger" innerhalb eines laufenden Studienjahrs – ein neues Studium im Sommersemester 2014 durch Inskription an der ... U. am 13.1.2014.Im vorliegenden Beschwerdefall würde sich das für die Beurteilung des Studienerfolgs (Paragraph 75, Absatz 6, UG) relevante Studienjahr – in Anlehnung an den für öffentliche Universitäten geltenden Paragraph 52, UG – im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien vor Ablauf des laufenden, mit 30.9.2015 endenden Studienjahrs daher aus dem (weiter zurückliegenden) Wintersemester 2013 aus 2014, und dem Sommersemester 2014 zusammensetzen. Der Studienerfolg des Beschwerdeführers wäre also anhand der abgelegten Prüfungen im Zeitraum vom 1.10.2013 bis zum 30.9.2014 zu beurteilen. Allerdings hat der Beschwerdeführer die letzten Prüfungen im aufgegebenen ...studium im Sommersemester 2013 (Anfang Juli 2013) abgelegt und trotz Weiterinskription im Wintersemester 2013 aus 2014, dieses Studium nicht mehr fortgesetzt. Stattdessen wechselte er die Universität und Studienrichtung und begann – gemessen an Paragraph 52, UG als "Quereinsteiger" innerhalb eines laufenden Studienjahrs – ein neues Studium im Sommersemester 2014 durch Inskription an der ... U. am 13.1.2014.
Schlagworte
Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt; „Studierender“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015