Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
10.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Bei der ... U. handelt es sich um eine akkreditierte Privatuniversität im Sinne des § 64 Abs. 1 Z 1 und Abs. 3 NAG gemäß dem Bescheid des Österreichischen Akkreditierungsrats vom 14.12.2010, GZ …, nach dem (damals in Kraft stehenden) Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, BGBl. I Nr. 168/1999 (vgl. zur Weitergeltung verliehener Berechtigungen nach dem mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft getretenen UniAkkG die Übergangsbestimmung des an dessen Stelle getretenen PUG gemäß § 8 Abs. 6 leg. cit.). Der Beschwerdeführer ist nach seinem Universitäts und Studienwechsel seit 13.1.2014 an dieser Universität inskribiert und absolviert ein Studium zur Erlangung des akademischen Grades "Bachelor of …" in der Studienrichtung "I.", das auch nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.Bei der ... U. handelt es sich um eine akkreditierte Privatuniversität im Sinne des Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, NAG gemäß dem Bescheid des Österreichischen Akkreditierungsrats vom 14.12.2010, GZ …, nach dem (damals in Kraft stehenden) Universitäts-Akkreditierungsgesetz – UniAkkG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 168 aus 1999, vergleiche zur Weitergeltung verliehener Berechtigungen nach dem mit Ablauf des 29.2.2012 außer Kraft getretenen UniAkkG die Übergangsbestimmung des an dessen Stelle getretenen PUG gemäß Paragraph 8, Absatz 6, leg. cit.). Der Beschwerdeführer ist nach seinem Universitäts und Studienwechsel seit 13.1.2014 an dieser Universität inskribiert und absolviert ein Studium zur Erlangung des akademischen Grades "Bachelor of …" in der Studienrichtung "I.", das auch nicht ausschließlich der Vermittlung einer Sprache dient.
Schlagworte
Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt; „Studierender“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015