Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
10.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der Beschwerdeführer hat einen Wechsel der Universität und der Studienrichtung Anfang des Jahres 2014 vollzogen. Es handelt sich um den ersten solchen Wechsel in seiner Ausbildung, zu dem er sich letztendlich nach einer Studienwahlberatung und aufgrund der Ergebnisse der dabei durchgeführten Tests entschieden hatte. Die hierfür ins Treffen geführten Gründe lassen seine persönliche Motivation, ernstlich und zielstrebig ein neues Studium zu beginnen und nachhaltig fortzuführen, zumindest plausibel erscheinen. Auch die nunmehr gewählte Studienrichtung und die vorwiegend englische Unterrichtssprache an der ... U. dürften nach dem nachvollziehbaren Beschwerdevorbringen dazu beitragen. Mittlerweile liegen erste Erfolgsnachweise aus dem neuen Studium vor, die das positive Erfüllen des gesetzlich geforderten Pensums nahelegen. Die aufzubringenden Studienbeiträge wiederum sollten einen zusätzlichen Anreiz bieten, die Dauer des Studiums künftig nicht in die Länge zu ziehen. Insoweit ist dem Beschwerdeführer der einmalige Studienwechsel – auch noch in seinem Alter nach langer erfolgloser Studienzeit auf der T. – zuzubilligen.
Schlagworte
Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt; „Studierender“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015