Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
10.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Die Berechnung des Prozentsatzes der Summe sämtlicher bisher erworbener ECTS-Punkte im Verhältnis zur bei entsprechendem Studienerfolg zu erreichenden ECTS-Punkteanzahl für den Zeitraum aller in der Vergangenheit bewilligter Verlängerungsanträge ist kein tragfähiger Ansatz für die Beurteilung, ob der nach § 64 Abs. 3 NAG geforderte Studienerfolgsnachweis erbracht wurde oder nicht. Die in einer solchen Berechnung zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach anstelle des Studienerfolgsnachweises für das vergangene Studienjahr auch eine Gesamtbetrachtung aller Studienzeiten in bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren in Frage kommt, findet im Gesetz nämlich keine Stütze (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2013/22/0177; ebenso gegen die Heranziehung der gesamten Studienlaufbahn das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0066; sowie das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127).Die Berechnung des Prozentsatzes der Summe sämtlicher bisher erworbener ECTS-Punkte im Verhältnis zur bei entsprechendem Studienerfolg zu erreichenden ECTS-Punkteanzahl für den Zeitraum aller in der Vergangenheit bewilligter Verlängerungsanträge ist kein tragfähiger Ansatz für die Beurteilung, ob der nach Paragraph 64, Absatz 3, NAG geforderte Studienerfolgsnachweis erbracht wurde oder nicht. Die in einer solchen Berechnung zum Ausdruck kommende Auffassung, wonach anstelle des Studienerfolgsnachweises für das vergangene Studienjahr auch eine Gesamtbetrachtung aller Studienzeiten in bereits abgeschlossenen Verlängerungsverfahren in Frage kommt, findet im Gesetz nämlich keine Stütze vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 19.2.2014, 2013/22/0177; ebenso gegen die Heranziehung der gesamten Studienlaufbahn das Erkenntnis des VwGH vom 3.10.2013, 2012/22/0066; sowie das bereits zitierte Erkenntnis des VwGH vom 26.2.2013, 2010/22/0127).
Schlagworte
Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt; „Studierender“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015