Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
10.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §11Rechtssatz
Der angefochtene Bescheid ist zwar mit 31.12.2013 datiert, jedoch erst am 2.1.2014 abgefertigt und dem (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erst am 7.1.2014 zugestellt wurde. Erst mit dieser Zustellung ist der angefochtene Bescheid erlassen (vgl. nur das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0589). Es liegt also kein Fall des § 81 Abs. 26 NAG (in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 68/2013) vor, wonach dieses Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 zu Ende zu führen wäre. Daher ist die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien maßgeblich (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), § 28 VwGVG Anm. 7; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 835 f).Der angefochtene Bescheid ist zwar mit 31.12.2013 datiert, jedoch erst am 2.1.2014 abgefertigt und dem (damaligen) rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers erst am 7.1.2014 zugestellt wurde. Erst mit dieser Zustellung ist der angefochtene Bescheid erlassen vergleiche nur das Erkenntnis des VwGH vom 29.4.2010, 2008/21/0589). Es liegt also kein Fall des Paragraph 81, Absatz 26, NAG (in der Fassung des FNG-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,) vor, wonach dieses Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des NAG in der Fassung vor dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, zu Ende zu führen wäre. Daher ist die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidungsfindung durch das Verwaltungsgericht Wien maßgeblich vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsverfahren (2013), Paragraph 28, VwGVG Anmerkung 7; Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz 835 f).
Schlagworte
Voraussetzungen für die Verlängerung des Aufenthaltstitels erfüllt; „Studierender“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.21183.2014Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015