Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.06.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §2 Abs1 Z9Anmerkung
Ordentliche Revision zugelassen, weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des VwGH (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0664) dahingehend abweicht, dass der Aufenthaltstitel vom Vater abgeleitet wurde.Rechtssatz
Der österreichische Gesetzgeber hat die Bestimmung des § 4 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2003/86/EG nicht umgesetzt, sondern nur die Bestimmungen der lit. c und d unter Gebrauch der Ermächtigungsbestimmungen in nationales Recht transformiert hat. § 23 Abs. 4 NAG steht somit in Widerspruch zur Bestimmung des Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/86/EG, indem sie minderjährigen Kindern des zusammenführenden Vaters und seiner Ehegattin das Recht auf Familienzusammenführung nur dann gewährt, wenn dem Vater das alleinige Obsorgerecht zukommt.Der österreichische Gesetzgeber hat die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2003/86/EG nicht umgesetzt, sondern nur die Bestimmungen der Litera c und d unter Gebrauch der Ermächtigungsbestimmungen in nationales Recht transformiert hat. Paragraph 23, Absatz 4, NAG steht somit in Widerspruch zur Bestimmung des Artikel 4, Absatz eins, der Richtlinie 2003/86/EG, indem sie minderjährigen Kindern des zusammenführenden Vaters und seiner Ehegattin das Recht auf Familienzusammenführung nur dann gewährt, wenn dem Vater das alleinige Obsorgerecht zukommt.
Schlagworte
Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot - Karte plus“ zum Zwecke der Familiengemeinschaft mit einem DrittstaatsangehörigenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.068.4111.2015Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016