RS Lvwg 2015/6/29 VGW-141/028/410/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.06.2015

Index

L92009 Sozialhilfe Grundsicherung Mindestsicherung Wien

Norm

WMG §3
WMG §12
WMG §24
WMG-VO §4

Anmerkung

VwGH v. 29.03.2017, Ra 2015/10/0108

Rechtssatz

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden (vgl. Erkenntnisse vom 29.4.2002, 98/03/0289, vom 19.12.2005, 2003/10/0200 und vom 31.5.2006, 2003/10/0203).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorschriften der Sozialhilfegesetze der Länder über die Heranziehung des Vermögens bei der Vorschreibung eines Kostenbeitrages zu den Kosten der Sozialhilfe sind Ersparnisse als Vermögen des Hilfeempfängers zu behandeln. Es ist nicht maßgeblich, aus welchen Quellen die Ersparnisse gebildet wurden. Auch wenn die Ersparnisse aus Einkommen gebildet wurden, die bei der Gewährung von Sozialhilfe außer Ansatz zu bleiben haben, sind sie als Vermögen im Sinne der Regelungen über die Heranziehung des Vermögens bei der Leistung von Kostenersatz anzusehen. Auch ein aus der Nachzahlung von Familienbeihilfe entstandenes Vermögen kann die Grundlage für einen Ersatzanspruch bilden vergleiche Erkenntnisse vom 29.4.2002, 98/03/0289, vom 19.12.2005, 2003/10/0200 und vom 31.5.2006, 2003/10/0203).

Schlagworte

Ersatzanspruch; Anrechenbarkeit von Einkommen oder Vermögen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.141.028.410.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2017
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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