RS Lvwg 2015/7/3 VGW-031/082/27170/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2015
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §18 Abs1
KFG §6 Abs1
KFG §14 Abs1
KFG §14 Abs6
KFG §4 Abs2
KFG §7 Abs1
KFG-DV §4 Abs4
KFG §4 Abs2
KFG §4 Abs2
KFG §12
StVO §9
VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).

Schlagworte

Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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