Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §18 Abs1Rechtssatz
Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).Zur Strafbemessung hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die Verhängung einer Geldstrafe auch dann gerechtfertigt ist, wenn der Bestrafte kein Einkommen bezieht. Selbst das Vorliegen ungünstiger Einkommens- und Vermögensverhältnisse bedeutet nicht, dass ein Anspruch auf Verhängung der Mindeststrafe besteht vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 1.10.2014, Ra 2014/09/0022, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015