RS Lvwg 2015/7/3 VGW-031/082/27170/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §18 Abs1
KFG §6 Abs1
KFG §14 Abs1
KFG §14 Abs6
KFG §4 Abs2
KFG §7 Abs1
KFG-DV §4 Abs4
KFG §4 Abs2
KFG §4 Abs2
KFG §12
StVO §9
VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Aus § 49 Abs. 2 VStG folgt, dass infolge eines rechtzeitig gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruchs die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, es sei denn, im Einspruch wird ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten. Ein derartiger Fall eines nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs liegt hier vor. Der Schuldausspruch der Strafverfügung vom 11.4.2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde war daher nur mehr die Höhe der Strafe zu überprüfen. Folglich ist auch vor dem Verwaltungsgericht Wien die "Rechtssache" des Beschwerdeverfahrens unverändert nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil )Rechtskraft erwachsen ist (vgl. Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1218, insbesondere unter Z 9).Aus Paragraph 49, Absatz 2, VStG folgt, dass infolge eines rechtzeitig gegen eine Strafverfügung erhobenen Einspruchs die gesamte Strafverfügung außer Kraft tritt, es sei denn, im Einspruch wird ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten. Ein derartiger Fall eines nur gegen die Strafhöhe gerichteten Einspruchs liegt hier vor. Der Schuldausspruch der Strafverfügung vom 11.4.2014 ist daher in Rechtskraft erwachsen. Im fortgesetzten Verfahren vor der belangten Behörde war daher nur mehr die Höhe der Strafe zu überprüfen. Folglich ist auch vor dem Verwaltungsgericht Wien die "Rechtssache" des Beschwerdeverfahrens unverändert nur mehr die Straffrage, bei deren Beurteilung von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt und der daraus abgeleiteten Verurteilung des Beschwerdeführers auszugehen ist. Es ist also nur mehr die Strafhöhe, nicht aber die Schuldfrage zu überprüfen, die insoweit in (Teil )Rechtskraft erwachsen ist vergleiche Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1218, insbesondere unter Ziffer 9,).

Schlagworte

Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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