RS Lvwg 2015/7/3 VGW-031/082/27170/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

9

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §18 Abs1
KFG §6 Abs1
KFG §14 Abs1
KFG §14 Abs6
KFG §4 Abs2
KFG §7 Abs1
KFG-DV §4 Abs4
KFG §4 Abs2
KFG §4 Abs2
KFG §12
StVO §9
VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 62 Abs. 2 VStG war mit 10% der jeweils verhängten Geldstrafe oder – was zum selben Ergebnis führt – mit 10% der (richtig addierten) Summe aller verhängten Geldstrafen zu bemessen, was nicht 100 Euro sondern ausgehend vom verhängten Gesamtbetrag von 410 Euro einen Verfahrenskostenbeitrag von 41 Euro ergibt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1249, insbesondere unter Z 1; und das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1994, 94/02/0256).Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 62, Absatz 2, VStG war mit 10% der jeweils verhängten Geldstrafe oder – was zum selben Ergebnis führt – mit 10% der (richtig addierten) Summe aller verhängten Geldstrafen zu bemessen, was nicht 100 Euro sondern ausgehend vom verhängten Gesamtbetrag von 410 Euro einen Verfahrenskostenbeitrag von 41 Euro ergibt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1249, insbesondere unter Ziffer eins,; und das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1994, 94/02/0256).

Schlagworte

Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten