Rechtssatznummer
9Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §18 Abs1Rechtssatz
Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß § 62 Abs. 2 VStG war mit 10% der jeweils verhängten Geldstrafe oder – was zum selben Ergebnis führt – mit 10% der (richtig addierten) Summe aller verhängten Geldstrafen zu bemessen, was nicht 100 Euro sondern ausgehend vom verhängten Gesamtbetrag von 410 Euro einen Verfahrenskostenbeitrag von 41 Euro ergibt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1249, insbesondere unter Z 1; und das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1994, 94/02/0256).Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens gemäß Paragraph 62, Absatz 2, VStG war mit 10% der jeweils verhängten Geldstrafe oder – was zum selben Ergebnis führt – mit 10% der (richtig addierten) Summe aller verhängten Geldstrafen zu bemessen, was nicht 100 Euro sondern ausgehend vom verhängten Gesamtbetrag von 410 Euro einen Verfahrenskostenbeitrag von 41 Euro ergibt (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 1249, insbesondere unter Ziffer eins,; und das Erkenntnis des VwGH vom 23.9.1994, 94/02/0256).
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015