RS Lvwg 2015/7/3 VGW-031/082/27170/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2015
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Rechtssatznummer

10

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §18 Abs1
KFG §6 Abs1
KFG §14 Abs1
KFG §14 Abs6
KFG §4 Abs2
KFG §7 Abs1
KFG-DV §4 Abs4
KFG §4 Abs2
KFG §4 Abs2
KFG §12
StVO §9
VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen. Die Beschwerde war nämlich teilweise erfolgreich, weil trotz Herabsetzung der Geldstrafe durch den angefochtenen Bescheid eine gegenüber der Strafverfügung noch strengere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden und diese daher aus diesem Grund und weiters den Geldstrafen angemessen herabzusetzen war (vgl. diesfalls zum Entfall der Auferlegung eines Beitrags zu den Kosten im ehemaligen Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1995, 91/06/0011).Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. Die Beschwerde war nämlich teilweise erfolgreich, weil trotz Herabsetzung der Geldstrafe durch den angefochtenen Bescheid eine gegenüber der Strafverfügung noch strengere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden und diese daher aus diesem Grund und weiters den Geldstrafen angemessen herabzusetzen war vergleiche diesfalls zum Entfall der Auferlegung eines Beitrags zu den Kosten im ehemaligen Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1995, 91/06/0011).

Schlagworte

Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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