Rechtssatznummer
10Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §18 Abs1Rechtssatz
Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG nicht aufzuerlegen. Die Beschwerde war nämlich teilweise erfolgreich, weil trotz Herabsetzung der Geldstrafe durch den angefochtenen Bescheid eine gegenüber der Strafverfügung noch strengere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden und diese daher aus diesem Grund und weiters den Geldstrafen angemessen herabzusetzen war (vgl. diesfalls zum Entfall der Auferlegung eines Beitrags zu den Kosten im ehemaligen Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1995, 91/06/0011).Ein Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens war dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG nicht aufzuerlegen. Die Beschwerde war nämlich teilweise erfolgreich, weil trotz Herabsetzung der Geldstrafe durch den angefochtenen Bescheid eine gegenüber der Strafverfügung noch strengere Ersatzfreiheitsstrafe verhängt worden und diese daher aus diesem Grund und weiters den Geldstrafen angemessen herabzusetzen war vergleiche diesfalls zum Entfall der Auferlegung eines Beitrags zu den Kosten im ehemaligen Berufungsverfahren in Verwaltungsstrafsachen das Erkenntnis des VwGH vom 26.1.1995, 91/06/0011).
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015