Rechtssatznummer
6Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §18 Abs1Rechtssatz
Dem Beschwerdeführer ist, soweit er in der "näheren Begründung" seiner Beschwerde ein angeblich noch gültiges "Pickerl" des Fahrzeugs als verschuldensmindernden Grund für die Strafbemessung ins Treffen führen will, zu entgegnen, dass dies von der vorgeschriebenen Untersuchung des Kraftfahrzeuges vor dem Inbetriebnehmen gerade nicht entbindet und eben kein Grund dafür ist, das Fahrzeug vor der Fahrt keiner eingehenden Kontrolle zu unterziehen, insbesondere wenn es augenfällige äußere Mängel und offensichtliche Beschädigungen aufweist, die schon nach dem äußeren Anschein an seiner Gebrauchstüchtigkeit Zweifel aufkommen lassen.
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015