Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §18 Abs1Rechtssatz
Für die Beurteilung der Frage, ob in einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte nicht auch den Schuldspruch bekämpft hat (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1999, 98/17/0364).Für die Beurteilung der Frage, ob in einem gegen eine Strafverfügung gerichteten Einspruch ausdrücklich nur das Ausmaß der verhängten Strafe angefochten wird, kommt es auf den Inhalt dieses Einspruches in seiner Gesamtheit an. Maßgebend ist, ob bei objektiver Betrachtungsweise davon ausgegangen werden kann, dass der Beschuldigte nicht auch den Schuldspruch bekämpft hat vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 18.10.1999, 98/17/0364).
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015