RS Lvwg 2015/7/3 VGW-031/082/27170/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.07.2015
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Rechtssatznummer

7

Entscheidungsdatum

03.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
90/01 Straßenverkehrsordnung
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §18 Abs1
KFG §6 Abs1
KFG §14 Abs1
KFG §14 Abs6
KFG §4 Abs2
KFG §7 Abs1
KFG-DV §4 Abs4
KFG §4 Abs2
KFG §4 Abs2
KFG §12
StVO §9
VStG §49 Abs2

Rechtssatz

Wird bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen eine einheitliche "Gesamtstrafe" verhängt, ist dem Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des § 22 VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zudem widerspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 3 VStG, wenn für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, obwohl der (diesfalls rechtskräftige) Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst, weil daraus nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist und – bei der Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof – ob die Behörde bei der Strafbemessung in jedem Fall von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.1.2003, 2000/07/0065; und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2 (2000), § 44a VStG E 491 bis E 494 und E 498, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).Wird bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen eine einheitliche "Gesamtstrafe" verhängt, ist dem Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des Paragraph 22, VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zudem widerspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, wenn für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, obwohl der (diesfalls rechtskräftige) Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst, weil daraus nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist und – bei der Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof – ob die Behörde bei der Strafbemessung in jedem Fall von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.1.2003, 2000/07/0065; und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2 (2000), Paragraph 44 a, VStG E 491 bis E 494 und E 498, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).

Schlagworte

Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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