Rechtssatznummer
7Entscheidungsdatum
03.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §18 Abs1Rechtssatz
Wird bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen eine einheitliche "Gesamtstrafe" verhängt, ist dem Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des § 22 VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen (vgl. abermals das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zudem widerspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu § 44a Z 3 VStG, wenn für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, obwohl der (diesfalls rechtskräftige) Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst, weil daraus nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist und – bei der Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof – ob die Behörde bei der Strafbemessung in jedem Fall von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.1.2003, 2000/07/0065; und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2 (2000), § 44a VStG E 491 bis E 494 und E 498, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).Wird bei Vorliegen mehrerer Verwaltungsübertretungen eine einheitliche "Gesamtstrafe" verhängt, ist dem Beschwerdeführer durch die Nichtanwendung des Paragraph 22, VStG die Möglichkeit genommen, sich gegen die Verfolgung jedes einzelnen der ihm zur Last gelegten Delikte zur Wehr zu setzen vergleiche abermals das Erkenntnis des VwGH vom 29.8.1988, 88/02/0055, mit weiteren Judikaturhinweisen). Zudem widerspricht es der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu Paragraph 44 a, Ziffer 3, VStG, wenn für sämtliche angelasteten Verstöße nur eine einzige Geldstrafe und Ersatzfreiheitsstrafe verhängt wird, obwohl der (diesfalls rechtskräftige) Schuldspruch mehrere Verwaltungsübertretungen umfasst, weil daraus nicht erkennbar ist, wie hoch das Ausmaß der Strafe für jede einzelne der zusammengefassten Übertretungen ist und – bei der Rechtskontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof – ob die Behörde bei der Strafbemessung in jedem Fall von dem ihr zustehenden Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 21.1.2003, 2000/07/0065; und die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze, Band II2 (2000), Paragraph 44 a, VStG E 491 bis E 494 und E 498, wiedergegebene Rechtsprechung des VwGH).
Schlagworte
Rechtssache ist die Straffrage; Schuldausspruch ist in Rechtskraft erwachsenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.082.27170.2014Zuletzt aktualisiert am
06.07.2015