Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
06.07.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §44b Abs1 Z1Rechtssatz
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der nunmehr insgesamt verstrichenen Zeit von zehneinhalb Jahren seit der Einreise und dem (darin enthaltenen) Zeitraum von einem Jahr und neuneinhalb Monaten seit Rechtskraft der Ausweisung (jeweils zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 11.3.2014) maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die bei Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zu verneinenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers macht dies eine Neubewertung nach Art. 8 EMRK erforderlich, weil bei diesem (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids gegebenen) Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist, zumal ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt schon konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. zuletzt wieder das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der nunmehr insgesamt verstrichenen Zeit von zehneinhalb Jahren seit der Einreise und dem (darin enthaltenen) Zeitraum von einem Jahr und neuneinhalb Monaten seit Rechtskraft der Ausweisung (jeweils zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 11.3.2014) maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die bei Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zu verneinenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers macht dies eine Neubewertung nach Artikel 8, EMRK erforderlich, weil bei diesem (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids gegebenen) Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist, zumal ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt schon konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche zuletzt wieder das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115).
Schlagworte
Zurückweisungsgrund, maßgebliche SachverhaltsänderungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.25009.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015