RS Lvwg 2015/7/6 VGW-151/082/25009/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

06.07.2015

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

NAG §44b Abs1 Z1
EMRK Art. 8
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Rechtssatz

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der nunmehr insgesamt verstrichenen Zeit von zehneinhalb Jahren seit der Einreise und dem (darin enthaltenen) Zeitraum von einem Jahr und neuneinhalb Monaten seit Rechtskraft der Ausweisung (jeweils zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 11.3.2014) maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die bei Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zu verneinenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers macht dies eine Neubewertung nach Art. 8 EMRK erforderlich, weil bei diesem (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids gegebenen) Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Art. 8 EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist, zumal ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt schon konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. zuletzt wieder das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115).Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung geht das Verwaltungsgericht Wien im vorliegenden Beschwerdefall in rechtlicher Hinsicht davon aus, dass der nunmehr insgesamt verstrichenen Zeit von zehneinhalb Jahren seit der Einreise und dem (darin enthaltenen) Zeitraum von einem Jahr und neuneinhalb Monaten seit Rechtskraft der Ausweisung (jeweils zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 11.3.2014) maßgebliche Bedeutung zukommt. Im Hinblick auf die bei Erlassung des angefochtenen Bescheids nicht zu verneinenden Integrationsbemühungen des Beschwerdeführers macht dies eine Neubewertung nach Artikel 8, EMRK erforderlich, weil bei diesem (bei Erlassung des angefochtenen Bescheids gegebenen) Sachverhalt eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in die durch Artikel 8, EMRK geschützten Rechte als zumindest möglich anzusehen ist, zumal ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt schon konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche zuletzt wieder das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115).

Schlagworte

Zurückweisungsgrund, maßgebliche Sachverhaltsänderung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.25009.2014

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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