RS Lvwg 2015/7/6 VGW-031/078/25355/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.07.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

06.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §6 Abs1
KFG §7 Abs1
KFG §10 Abs1
KFG §10 Abs2
KFG §103 Abs1
VStG §9 Abs1
  1. VStG § 9 heute
  2. VStG § 9 gültig ab 05.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2008
  3. VStG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 04.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. VStG § 9 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. VStG § 9 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Rechtssatz

Die Übertretung des § 103 Abs. 1 KFG ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 17. Dezember 1998, 98/11/0109). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt kein Verschulden vor, wenn im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, sodass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 27. Jänner 1995, 94/02/0422). Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17. Jänner 1990, 89/03/0165). Eine Weisung, dass jeder Lenker allfällige Mängel am Kraftfahrzeug melden muss, stellt kein solches Kontrollsystem dar (VwGH 18. November 2003, 2001/02/0322).Die Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 17. Dezember 1998, 98/11/0109). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt kein Verschulden vor, wenn im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, sodass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 27. Jänner 1995, 94/02/0422). Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17. Jänner 1990, 89/03/0165). Eine Weisung, dass jeder Lenker allfällige Mängel am Kraftfahrzeug melden muss, stellt kein solches Kontrollsystem dar (VwGH 18. November 2003, 2001/02/0322).

Schlagworte

Mängel an den Bremsleitungen; Beschädigung der Windschutzscheibe; Steinschläge; Bereifung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.078.25355.2014

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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