Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
06.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §6 Abs1Rechtssatz
Die Übertretung des § 103 Abs. 1 KFG ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG (vgl. VwGH 17. Dezember 1998, 98/11/0109). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt kein Verschulden vor, wenn im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, sodass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 27. Jänner 1995, 94/02/0422). Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17. Jänner 1990, 89/03/0165). Eine Weisung, dass jeder Lenker allfällige Mängel am Kraftfahrzeug melden muss, stellt kein solches Kontrollsystem dar (VwGH 18. November 2003, 2001/02/0322).Die Übertretung des Paragraph 103, Absatz eins, KFG ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG vergleiche VwGH 17. Dezember 1998, 98/11/0109). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs liegt kein Verschulden vor, wenn im Betrieb ein wirksames Kontrollsystem eingerichtet ist, sodass unter vorhersehbaren Verhältnissen mit gutem Grund die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erwartet werden kann (VwGH 27. Jänner 1995, 94/02/0422). Ein solches Kontrollsystem liegt aber nur dann vor, wenn dadurch die Überwachung des Zustandes aller im Betrieb eingesetzten Fahrzeuge jederzeit sichergestellt werden kann (VwGH 17. Jänner 1990, 89/03/0165). Eine Weisung, dass jeder Lenker allfällige Mängel am Kraftfahrzeug melden muss, stellt kein solches Kontrollsystem dar (VwGH 18. November 2003, 2001/02/0322).
Schlagworte
Mängel an den Bremsleitungen; Beschädigung der Windschutzscheibe; Steinschläge; BereifungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.078.25355.2014Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015