RS Vwgh 2004/9/29 2002/13/0206

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Veröffentlicht am 29.09.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich
67 Versorgungsrecht

Norm

BAO §115 Abs2;
BAO §167 Abs2;
BAO §183 Abs4;
FamLAG 1967 §8 Abs5;
FamLAG 1967 §8 Abs6;
KOVG 1957 §7;
KOVG 1957 §9 Abs1;
KOVG RichtsatzV 1965;
VwGG §41 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z3;

Rechtssatz

Die von der belangten Behörde gewählte Form der Gewährung des Parteiengehörs musste auch einer nicht anwaltlich vertretenen Partei klar werden lassen, dass Sachverhalte, welche die Annahmen des Gutachtens erschüttern könnten, innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist vorzutragen wären, weil die Behörde dem Berufungsbescheid sonst die Sachverhaltsannahmen des Gutachtens zu Grunde legen würde. Dass die Beschwerdeführerin innerhalb der von der belangten Behörde gesetzten Frist kein Vorbringen erstattet hat, kann sie nicht mit Erfolg der belangten Behörde vorwerfen und verwehrt es ihr zufolge des im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltenden Neuerungsverbotes grundsätzlich, den angefochtenen Bescheid mit Sachverhaltsbehauptungen zu bekämpfen, die in das Verwaltungsverfahren zuvor nicht Eingang gefunden hatten. Nicht allerdings kann die Untätigkeit der Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren sie daran hindern, Unschlüssigkeiten und/oder Unvollständigkeiten des von der belangten Behörde zur Einschätzung des Grades der Behinderung ihrer Tochter herangezogenen Gutachtens aufzuzeigen und eine daraus resultierende Fehlerhaftigkeit der behördlichen Beweiswürdigung geltend zu machen. Fehler der behördlichen Beweiswürdigung erreichen das Kalkül einer vom Verwaltungsgerichtshof aufzugreifenden Rechtswidrigkeit der Sachgrundlagenermittlung im Allgemeinen zwar nur dann, wenn die Erwägungen der Beweiswürdigung gegen die Denkgesetze verstoßen oder der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen, doch ist das Verfahren zur Einschätzung des Grades der Behinderung eines Kindes, für welches erhöhte Familienbeihilfe begehrt wird, rechtlich in besonderer Weise geregelt. Welche Sachverhalte festzustellen und durch Gutachten fachkundig untermauert zu begründen sind, wird durch den Verweis auf die Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957 und die dazu ergangene Verordnung detailliert festgelegt. Werden diese rechtlichen Vorgaben durch den Gutachter nicht ausreichend beachtet, dann leidet ein Bescheid, der die Ergebnisse eines solchen Gutachtens übernimmt, an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Schlagworte

Sachverhalt Beweiswürdigung Sachverhalt Neuerungsverbot Allgemein (siehe auch Angenommener Sachverhalt)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002130206.X01

Im RIS seit

05.11.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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