Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §17Rechtssatz
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidung vorliegenden Aufenthalts von über zehn Jahren, wobei seit der Rechtskraft der Ausweisung fast drei Jahre verstrichen waren, die Möglichkeit einer zugunsten der Fremden vorzunehmenden Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen und eine Zurückweisung nach § 44b Abs. 1 Z 1 NAG für nicht zulässig erachtet (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2013, 2011/22/0133). Dass unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Art. 8 EMRK als zumindest möglich anzusehen war, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Fall einer Zurückweisung nach einem fast neunjährigen Aufenthalt bejaht, wobei seit der rechtskräftigen Ausweisung drei Jahre verstrichen waren und die Integration in einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels relevanten, jedenfalls aber in einer eine neue inhaltliche Beurteilung bedingenden Weise vorangetrieben wurde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0259).Der Verwaltungsgerichtshof hat im Fall eines im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Zurückweisungsentscheidung vorliegenden Aufenthalts von über zehn Jahren, wobei seit der Rechtskraft der Ausweisung fast drei Jahre verstrichen waren, die Möglichkeit einer zugunsten der Fremden vorzunehmenden Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK nicht von vornherein als ausgeschlossen angesehen und eine Zurückweisung nach Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für nicht zulässig erachtet vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 29.5.2013, 2011/22/0133). Dass unter Bedachtnahme auf die gebotene Gesamtbetrachtung eine andere Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs in Rechte nach Artikel 8, EMRK als zumindest möglich anzusehen war, wurde in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung im Fall einer Zurückweisung nach einem fast neunjährigen Aufenthalt bejaht, wobei seit der rechtskräftigen Ausweisung drei Jahre verstrichen waren und die Integration in einer für die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels relevanten, jedenfalls aber in einer eine neue inhaltliche Beurteilung bedingenden Weise vorangetrieben wurde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2013, 2013/22/0259).
Schlagworte
Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“; Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK im Rahmen einer Prognose nicht ausgeschlossenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.658.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015