RS Lvwg 2015/7/7 VGW-151/082/658/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

07.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

VwGVG §17
AVG §76 Abs1
AVG §53b
NAG §41a
NAG §44b
EMRK Art. 8
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste Schließlich darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – mit einer Antragszurückweisung gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs darf mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste Schließlich darf nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs – wie bereits ausgeführt – mit einer Antragszurückweisung gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG nach Erlassung einer Ausweisung nur dann vorgegangen werden, wenn im Hinblick auf das Antragsvorbringen eine Neubeurteilung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK nicht erforderlich ist. Ein maßgeblich geänderter Sachverhalt liegt nur dann nicht vor, wenn die geltend gemachten Umstände von vornherein keine solche Bedeutung aufweisen, die eine Neubeurteilung aus dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK geboten hätte. In Anwendung dieser Grundsätze war im Revisionsverfahren ein Fall zu beurteilen, in dem bis zur Erlassung der Ausweisung lediglich ca. ein einjähriger Aufenthalt im Bundesgebiet vorlag, seit der Ausweisung bis zur Erlassung des (im Instanzenzug als Zurückweisung gewerteten) Bescheids des Landeshauptmanns von Wien aber fast sechs weitere Jahre vergangen waren. Da der Beurteilung der Zulässigkeit der Ausweisung lediglich ein einjähriger inländischer Aufenthalt zu Grunde lag, der Beurteilung einer Sachverhaltsänderung jedoch ein weiterer ca. sechsjähriger inländischer Aufenthalt zu unterstellen war, konnte die Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Artikel 8, EMRK nicht ausgeschlossen werden, weil ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nämlich nicht erst dann vorliegt, wenn der vorgebrachte Sachverhalt auch konkret dazu führt, dass nunmehr der begehrte Aufenthaltstitel erteilt werden müsste vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,).

Schlagworte

Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“; Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK im Rahmen einer Prognose nicht ausgeschlossen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.658.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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