Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
07.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §17Rechtssatz
Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben (vgl. dazu im Kontext des § 44b Abs. 1 NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt (vgl. zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband (2007), § 66 Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den (allenfalls nochmals klarzustellenden) Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht.Da Sache des Beschwerdeverfahrens die Zurückweisung des Antrags der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ist, ist im Fall der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung der angefochtene Bescheid (ersatzlos) zu beheben vergleiche dazu im Kontext des Paragraph 44 b, Absatz eins, NAG die Erkenntnisse des VwGH vom 29.05.2013, 2011/22/0188; und 29.5.2013, 2011/22/0277). Als Folge der ersatzlosen Behebung tritt das Verfahren einerseits in den Zustand vor Bescheiderlassung zurück, andererseits ist der verfahrenseinleitende Antrag der Beschwerdeführerin (wieder) unerledigt vergleiche zur im Grundsatz auch hier relevanten früheren Rechtslage im ehemaligen administrativen Instanzenzug Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 3. Teilband (2007), Paragraph 66, Rz. 97 sowie Rz. 108 f). Die belangte Behörde hat über den (allenfalls nochmals klarzustellenden) Antrag neuerlich – nunmehr in der Sache – zu entscheiden. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien kommt in diesem Beschwerdeverfahren jedoch nicht in Betracht.
Schlagworte
Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“; Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK im Rahmen einer Prognose nicht ausgeschlossenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.658.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015