Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §17Rechtssatz
In einem Fall, in dem die belangte Behörde eine Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 44b Abs. 1 Z 1 NAG für möglich gehalten, im Ergebnis jedoch (ausdrücklich) in der Sache entschieden und den Antrag abgewiesen hatte, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte aus, dass sich der Fremde (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) beinahe zehn Jahre in Österreich aufgehalten, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sich an einem Vereinsleben aktiv beteiligt, einen Werkvertrag (als Zeitungszusteller) abgeschlossen und über eine Unterkunft sowie über eine Einstellungszusage verfügt hatte. Er hatte ein regelmäßiges Einkommen und war krankenversichert. Sein Unterhalt war offenbar ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel sichergestellt. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels stellte daher einen unzulässigen Eingriff ins Privatleben gemäß Art. 8 EMRK dar (vgl. die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151).In einem Fall, in dem die belangte Behörde eine Zurückweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG für möglich gehalten, im Ergebnis jedoch (ausdrücklich) in der Sache entschieden und den Antrag abgewiesen hatte, hob der Verwaltungsgerichtshof diese Entscheidung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf und führte aus, dass sich der Fremde (im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids) beinahe zehn Jahre in Österreich aufgehalten, eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 bestanden, sich an einem Vereinsleben aktiv beteiligt, einen Werkvertrag (als Zeitungszusteller) abgeschlossen und über eine Unterkunft sowie über eine Einstellungszusage verfügt hatte. Er hatte ein regelmäßiges Einkommen und war krankenversichert. Sein Unterhalt war offenbar ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel sichergestellt. Die Verweigerung eines Aufenthaltstitels stellte daher einen unzulässigen Eingriff ins Privatleben gemäß Artikel 8, EMRK dar vergleiche die Entscheidung des VwGH vom 10.12.2013, 2012/22/0151).
Schlagworte
Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“; Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK im Rahmen einer Prognose nicht ausgeschlossenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.658.2015Zuletzt aktualisiert am
19.08.2015