RS Lvwg 2015/7/7 VGW-151/082/658/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.07.2015
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Rechtssatznummer

4

Entscheidungsdatum

07.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht
19/05 Menschenrechte

Norm

VwGVG §17
AVG §76 Abs1
AVG §53b
NAG §41a
NAG §44b
EMRK Art. 8
  1. AVG § 76 heute
  2. AVG § 76 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2025
  3. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  4. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 76 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  6. AVG § 76 gültig von 18.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/1999
  7. AVG § 76 gültig von 01.01.1999 bis 17.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  8. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  9. AVG § 76 gültig von 01.07.1998 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  10. AVG § 76 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  11. AVG § 76 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. AVG § 53b heute
  2. AVG § 53b gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 53b gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  4. AVG § 53b gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2013
  5. AVG § 53b gültig von 01.01.1999 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  1. NAG § 41a heute
  2. NAG § 41a gültig ab 07.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2026
  3. NAG § 41a gültig von 01.10.2024 bis 06.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2024
  4. NAG § 41a gültig von 01.10.2022 bis 30.09.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2022
  5. NAG § 41a gültig von 24.12.2020 bis 30.09.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  6. NAG § 41a gültig von 01.02.2020 bis 31.01.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2019
  7. NAG § 41a gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  8. NAG § 41a gültig von 15.08.2018 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  9. NAG § 41a gültig von 19.10.2017 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. NAG § 41a gültig von 01.10.2017 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  12. NAG § 41a gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. NAG § 41a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  15. NAG § 41a gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  16. NAG § 41a gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  1. NAG § 44b gültig von 01.09.2012 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012
  2. NAG § 44b gültig von 01.07.2011 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  3. NAG § 44b gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. NAG § 44b gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009

Rechtssatz

Unter dem Zeitaspekt liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, wie er insbesondere dem  Revisionsverfahren zugrunde lag (vgl. zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu § 44b Abs. 1 Z 1 NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß § 81 Abs. 23 NAG anzuwendenden Fassung vor dem BGBl. I Nr. 87/2012). Zwischen der Einreise ins Bundesgebiet am 13.9.2004 und der Rechtskraft der Ausweisung im Mai 2008 liegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Zeitraum von über dreieinhalb Jahren. Seit der Ausweisung im Mai 2008 bis zur Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid im Dezember 2014 liegen weitere sechseinhalb Jahre. Insgesamt hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise und der verfahrensgegenständlichen Antragszurückweisung zehn Jahre und drei Monate in Österreich auf. Unter dem Zeitaspekt liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, wie er insbesondere dem  Revisionsverfahren zugrunde lag vergleiche zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 5.5.2015, Ra 2014/22/0115, zu Paragraph 44 b, Absatz eins, Ziffer eins, NAG in der in diesem Revisionsverfahren ebenfalls gemäß Paragraph 81, Absatz 23, NAG anzuwendenden Fassung vor dem Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,). Zwischen der Einreise ins Bundesgebiet am 13.9.2004 und der Rechtskraft der Ausweisung im Mai 2008 liegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren ein Zeitraum von über dreieinhalb Jahren. Seit der Ausweisung im Mai 2008 bis zur Zurückweisung durch den angefochtenen Bescheid im Dezember 2014 liegen weitere sechseinhalb Jahre. Insgesamt hielt sich die Beschwerdeführerin zwischen ihrer Einreise und der verfahrensgegenständlichen Antragszurückweisung zehn Jahre und drei Monate in Österreich auf.

In dieser Hinsicht ist unter dem Aspekt einer relevanten Änderung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass die 1984 geborene Beschwerdeführerin am 13.9.2004 im Alter von zwanzigeinhalb Jahren nach Österreich kam und nunmehr (d.h. im Zeitpunkt der Zurückweisung) ein Drittel ihres Lebens hier verbracht hatte. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien hat sich gezeigt, dass sie in der Vergangenheit einer Integration nicht ablehnend gegenüberstand. Sie hat in sprachlicher Hinsicht Deutschkurse besucht und ist zu den Deutschprüfungen auch angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Sie besuchte aber weiterhin Sprachkurse (bzw. ging "zur Schule", siehe Verhandlungsprotokoll vom 15.4.2015 der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien, Seite 2 f). Insoweit könnte der Beschwerdeführerin zuzubilligen sein, dass sie Schritte zum Erlernen der deutschen Sprache – wenn auch bisher weitgehend erfolglos – unternommen hatte (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044, zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots nach knapp elfeinhalbjährigem Aufenthalt bei in dieser Hinsicht nicht gelungenen sprachlichen Integrationsbemühungen). Erwähnenswert ist auch ihre seit 2004 begonnene Erwerbstätigkeit, die sie im maßgeblichen Zeitraum seit der Ausweisungs  bis zur Zurückweisungsentscheidung kontinuierlich fortgesetzt hatte. Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit in der Lage, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen für ihrer Erwerbstätigkeit und auch sonst generell ohne straffällig zu werden ihre Existenzgrundlage zu sichern. Schließlich dürfte ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht unbedingt das Entstehen familiärer Bindungen erleichtern, sodass in solchen Fällen dem ebenfalls durch Art. 8 EMRK geschützten Bereich des Privatlebens gegenüber dem Fehlen eines Familienlebens vordergründig Bedeutung beizumessen ist.In dieser Hinsicht ist unter dem Aspekt einer relevanten Änderung des Sachverhalts zu berücksichtigen, dass die 1984 geborene Beschwerdeführerin am 13.9.2004 im Alter von zwanzigeinhalb Jahren nach Österreich kam und nunmehr (d.h. im Zeitpunkt der Zurückweisung) ein Drittel ihres Lebens hier verbracht hatte. In der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien hat sich gezeigt, dass sie in der Vergangenheit einer Integration nicht ablehnend gegenüberstand. Sie hat in sprachlicher Hinsicht Deutschkurse besucht und ist zu den Deutschprüfungen auch angetreten, hat diese jedoch nicht bestanden. Sie besuchte aber weiterhin Sprachkurse (bzw. ging "zur Schule", siehe Verhandlungsprotokoll vom 15.4.2015 der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht Wien, Seite 2 f). Insoweit könnte der Beschwerdeführerin zuzubilligen sein, dass sie Schritte zum Erlernen der deutschen Sprache – wenn auch bisher weitgehend erfolglos – unternommen hatte vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 2.10.2012, 2012/21/0044, zur Unzulässigkeit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbots nach knapp elfeinhalbjährigem Aufenthalt bei in dieser Hinsicht nicht gelungenen sprachlichen Integrationsbemühungen). Erwähnenswert ist auch ihre seit 2004 begonnene Erwerbstätigkeit, die sie im maßgeblichen Zeitraum seit der Ausweisungs  bis zur Zurückweisungsentscheidung kontinuierlich fortgesetzt hatte. Die Beschwerdeführerin war in dieser Zeit in der Lage, unter Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Untersuchungen und Kontrollen für ihrer Erwerbstätigkeit und auch sonst generell ohne straffällig zu werden ihre Existenzgrundlage zu sichern. Schließlich dürfte ihre Tätigkeit als Prostituierte nicht unbedingt das Entstehen familiärer Bindungen erleichtern, sodass in solchen Fällen dem ebenfalls durch Artikel 8, EMRK geschützten Bereich des Privatlebens gegenüber dem Fehlen eines Familienlebens vordergründig Bedeutung beizumessen ist.

Schlagworte

Aufenthaltstitel für den Zweck „Niederlassungsbewilligung“; Möglichkeit einer anderen Beurteilung nach Art. 8 EMRK im Rahmen einer Prognose nicht ausgeschlossen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.658.2015

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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