Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
07.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Antragsteller gemäß § 13 Abs. 3 AVG auf Mängel schriftlicher Anbringen „in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam zu machen“(vgl. VwGH vom 20. April 1988, Zl. 88/01/0023, u. a.). Im gegenständlichen Fall trifft dies zu, da entsprechend den obigen Darlegungen eine Aufforderung nachweislich erfolgt ist.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde den Antragsteller gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG auf Mängel schriftlicher Anbringen „in geeigneter Weise und ohne unnötigen Aufschub aufmerksam zu machen“(vgl. VwGH vom 20. April 1988, Zl. 88/01/0023, u. a.). Im gegenständlichen Fall trifft dies zu, da entsprechend den obigen Darlegungen eine Aufforderung nachweislich erfolgt ist.
Schlagworte
Abbruch einer Attikamauer; Neuerrichtung eines Geländers; Wassereintritt über die Terrasse; Zustimmung der MiteigentümerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.005.35060.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015