Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
07.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3Rechtssatz
Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Bauwerber, so er eine vom Grundeigentümer verschiedene Person bzw. nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. aller Miteigentümer oder ein ihm die Bauführung einräumendes Recht „liquid“ nachzuweisen hat. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde (vgl. VwGH vom 3. März 1959, Zlen. 151, 152/58).Zunächst ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der Bauwerber, so er eine vom Grundeigentümer verschiedene Person bzw. nur Miteigentümer der Liegenschaft ist, die Zustimmung des Grundeigentümers bzw. aller Miteigentümer oder ein ihm die Bauführung einräumendes Recht „liquid“ nachzuweisen hat. Ein liquider Nachweis liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass es keinesfalls mehr fraglich sein kann, ob die Zustimmung erteilt wurde vergleiche VwGH vom 3. März 1959, Zlen. 151, 152/58).
Schlagworte
Abbruch einer Attikamauer; Neuerrichtung eines Geländers; Wassereintritt über die Terrasse; Zustimmung der MiteigentümerEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.111.005.35060.2014Zuletzt aktualisiert am
27.07.2015