Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
13.07.2015Index
90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG §101 Abs1 litaRechtssatz
Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Unter dem Begriff Behörde im Sinne das § 32 Abs. 2 VStG ist eine Behörde zu verstehen, auf deren Verfahren das VStG anwendbar ist. Amtshandlungen von Exekutivorganen sind demnach keine tauglichen Verfolgungshandlungen (Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Raschauer/Wessely, Juni 2009, § 32 VStG, RZ 5).Unter dem Begriff Behörde im Sinne das Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Behörde zu verstehen, auf deren Verfahren das VStG anwendbar ist. Amtshandlungen von Exekutivorganen sind demnach keine tauglichen Verfolgungshandlungen (Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Raschauer/Wessely, Juni 2009, Paragraph 32, VStG, RZ 5).
Schlagworte
Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen trifft sowohl den Lenker als auch den ZLB eines KfzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.079.7281.2015Zuletzt aktualisiert am
02.09.2015