RS Lvwg 2015/7/13 VGW-031/079/7281/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.07.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.07.2015

Index

90/02 Kraftfahrgesetz
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

KFG §101 Abs1 lita
KFG §102 Abs1
KFG §135 Abs1
ZustG §8
VStG §32 Abs2

Rechtssatz

Gemäß § 32 Abs. 2 VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

Unter dem Begriff Behörde im Sinne das § 32 Abs. 2 VStG ist eine Behörde zu verstehen, auf deren Verfahren das VStG anwendbar ist. Amtshandlungen von Exekutivorganen sind demnach keine tauglichen Verfolgungshandlungen (Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Raschauer/Wessely, Juni 2009, § 32 VStG, RZ 5).Unter dem Begriff Behörde im Sinne das Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Behörde zu verstehen, auf deren Verfahren das VStG anwendbar ist. Amtshandlungen von Exekutivorganen sind demnach keine tauglichen Verfolgungshandlungen (Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, Raschauer/Wessely, Juni 2009, Paragraph 32, VStG, RZ 5).

Schlagworte

Verpflichtung zur Einhaltung kraftfahrrechtlicher Bestimmungen trifft sowohl den Lenker als auch den ZLB eines Kfz

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.031.079.7281.2015

Zuletzt aktualisiert am

02.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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