Entscheidungsdatum
21.07.2015Index
L81709 Baulärm Umgebungslärm WienNorm
BaulärmG Wr 1973 §6Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn DI S. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 01.10.2014, Zahl: MBA ... - S 41195/12, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3, in Verbindung mit § 1 und 2 Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStG, zu Recht erkannt:Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Mag. Zotter über die Beschwerde des Herrn DI S. H. gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien, Magistratisches Bezirksamt für den ... Bezirk vom 01.10.2014, Zahl: MBA ... - S 41195/12, wegen einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3, in Verbindung mit Paragraph eins und 2 Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16 aus 1973, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG, zu Recht erkannt:
I.römisch eins.
Die Beschwerde wird in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. In der Schuldfrage wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatanlastung die Wortfolge „durch Baumaschinen gemäß § 1 Abs. 2 entfällt“ und die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 6 iVm § 4 Abs. 1 und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm“ lautet.Die Beschwerde wird in der Straffrage insoweit Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 300 Euro und die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag herabgesetzt wird. In der Schuldfrage wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatanlastung die Wortfolge „durch Baumaschinen gemäß Paragraph eins, Absatz 2, entfällt“ und die verletzte Verwaltungsvorschrift „§ 6 in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm“ lautet.
II.römisch zwei.
Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens verringert sich gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG auf 30 Euro, das sind 10% der verbliebenen Geldstrafe. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.Der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Strafverfahrens verringert sich gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG auf 30 Euro, das sind 10% der verbliebenen Geldstrafe. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten.
III.römisch drei.
Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidung ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
Entscheidungsgründe
Der Magistrat der Stadt Wien erließ gegen den nunmehrigen Beschwerdeführer ein Straferkenntnis mit folgendem Spruch:
„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit als § 9 Abs. 2 VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der ‚W. Ges.m.b.H.‘ mit dem Sitz in F., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauführerin entgegen § 4 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz vor Baulärm während der Nachtstunden nicht dafür Sorge getragen hat, als am 11.9.2012 ab ca. 5:05 Uhr auf der Baustelle in Wien, A.-straße (A.-straße ggü. ONr. ..., zwischen A.-straße und P.-straße), Baulärm gem. § 1 Abs. 1 durch Baumaschinen gem. § 1 Abs. 2 wahrgenommen werden konnte, obwohl für die Vornahme des Baulärms während der Nachtstunden, das ist zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr früh, keine rechtskräftige Ausnahmebewilligung von der zuständigen Behörden ausgestellt worden war und gem. § 4 Abs. 3 vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung die betreffende Bauarbeit während der Nachstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden darf.„Sie haben als verantwortlicher Beauftragter und somit als Paragraph 9, Absatz 2, VStG verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlicher der ‚W. Ges.m.b.H.‘ mit dem Sitz in F., zu verantworten, dass diese Gesellschaft als Bauführerin entgegen Paragraph 4, Absatz eins, des Gesetzes zum Schutz vor Baulärm während der Nachtstunden nicht dafür Sorge getragen hat, als am 11.9.2012 ab ca. 5:05 Uhr auf der Baustelle in Wien, A.-straße (A.-straße ggü. ONr. ..., zwischen A.-straße und P.-straße), Baulärm gem. Paragraph eins, Absatz eins, durch Baumaschinen gem. Paragraph eins, Absatz 2, wahrgenommen werden konnte, obwohl für die Vornahme des Baulärms während der Nachtstunden, das ist zwischen 20:00 Uhr abends und 6:00 Uhr früh, keine rechtskräftige Ausnahmebewilligung von der zuständigen Behörden ausgestellt worden war und gem. Paragraph 4, Absatz 3, vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung die betreffende Bauarbeit während der Nachstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden darf.
Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
§ 6 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 3, in Verbindung mit § 1 Abs. 1 und 2 Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973 in der geltenden Fassung in Verbindung mit § 9 Abs. 2 VStGParagraph 6, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins und 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins und 2 Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16 aus 1973, in der geltenden Fassung in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, VStG
Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von € 525,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden gem. § 6 Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973Geldstrafe von € 525,00, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und 7 Stunden gem. Paragraph 6, Gesetz zum Schutz gegen Baulärm, LGBl. für Wien Nr. 16/1973
Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:Ferner haben Sie gemäß Paragraph 64, des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:
€ 52,50 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10% der Strafe (mindestens jedoch € 10,00 je Übertretung).
Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 577,50.
Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen.“
Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er bringt vor, er habe die in § 1 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm genannten Baumaschinen zur Tatzeit nicht verwendet und seien auch die Arbeiten als Einrichtung der Baustelle zu verstehen, da lediglich die Sattelkraftfahrzeuge auf die Baustelle gefahren seien, was der Beschuldigte als Vorbereitungsmaßnahme gemeint habe. Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe.Dagegen hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. Er bringt vor, er habe die in Paragraph eins, Absatz 2, des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm genannten Baumaschinen zur Tatzeit nicht verwendet und seien auch die Arbeiten als Einrichtung der Baustelle zu verstehen, da lediglich die Sattelkraftfahrzeuge auf die Baustelle gefahren seien, was der Beschuldigte als Vorbereitungsmaßnahme gemeint habe. Beantragt wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens und in eventu die Herabsetzung der verhängten Strafe.
Das gegenständliche Strafverfahren wurde aufgrund einer Anzeige der Landespolizeidirektion Wien eingeleitet. Danach seien am 11.09.2012 über Aufforderung von Herrn G. L. Beschwerden wegen Baulärm auf der Baustelle in Wien, A.-straße eingegangen. Beim Eintreffen auf der Baustelle sei zwischen 05:50 Uhr und 06:00 Uhr deutlich Baulärm durch Baumaschinen wahrgenommen worden. Zwei Bauarbeiter hätten dazu angegeben, dass die Arbeiten bereits kurz nach 05:05 Uhr begonnen hätten, da das Betonwerk die Lieferung des Betons auf ca. 05:30 Uhr vorgezogen habe. Die Aufbauarbeiten der Pumpe hätten daher eine halbe Stunde vor Anlieferung des Betons beginnen müssen. Diese Angaben hätten die Angaben des Aufforderers bestätigt. Der Bauleiter (nunmehrige Beschwerdeführer) sei um 06:05 auf die Baustelle gekommen. Aus den vorgelegten Unterlagen habe sich ergeben, dass eine Ausnahmebewilligung betreffend Verursachen von Baulärm während der Nachtstunden nicht erteilt worden sei.
Im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren wurde die W. GmbH als Bauführerin ermittelt. Dem Beschwerdeführer wurde als verantwortlichen Beauftragten für die gegenständliche Baustelle die Verwaltungsübertretung angelastet. Er rechtfertigte sich damit, dass es sich bei den Arbeiten um reine Vorbereitungsmaßnahmen für die Betonierung gehandelt habe, wobei der Arbeitsbeginn aus technischen Gründen so gewählt habe werden müssen, dass ab Beginn der eigentlichen Arbeiten keine Unterbrechungen mehr möglich gewesen wären. Vorsichtshalber sei eine Verlängerung in die Abendstunden zu vermeiden gewesen. Es sei keine nähere Konkretisierung über die Lärmsituation im Tatortbereich zur Tatzeit erfolgt. Die schalltechnischen Immissionen der eingesetzten Baumaschinen hätten die höchstzulässigen Grenzwerte der Wiener Baulärm-Emissionsgrenzwertverordnung nicht überschritten und sei der Lärmpegel der Baumaschinen auch nicht höher als der Verkehrslärm gewesen, weil selbst schon deswegen die Baulärmgeräusche tatsächlich nicht geeignet gewesen wären, das Wohlbefinden anderer Personen, insbesondere der Anrainer, zu beeinträchtigen. Der Beschwerdeführer habe zum Vorfallszeitpunkt keinesfalls die Absicht gehabt, die Anrainer unzumutbar durch etwaigen Baulärm zu belästigen, zumal nach seiner subjektiven Empfindung keine störenden Geräusche wahrzunehmen gewesen wären. Vom Beschuldigten sei unter anderem darauf Bedacht genommen worden, dass zur Tatzeit keine außernatürlichen Lärmquellen eingesetzt gewesen wären, welche wirklich geeignet gewesen wären, unzumutbare Belastungen durch Lärmemissionen hervorzurufen.
Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren hat der Magistrat der Stadt Wien als belangte Behörde die Verwaltungsakten vorgelegt und wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Der Beschwerdeführer hat an der Verhandlung nicht teilgenommen und im Vorfeld bekannt gegeben, dass diese in Abwesenheit seiner Person durchgeführt werden solle, da zwischen der W. GmbH und ihm kein aufrechtes Dienstverhältnis mehr bestehe.
In der mündlichen Verhandlung wurde Herr G. L. als Zeuge einvernommen. Er sagte aus, am fraglichen Tag seien Betonierungsarbeiten durchgeführt worden und habe die Lärmentwicklung ca. eine Stunde vor 06:15 Uhr begonnen. Der Lärm sei durch zufahrende Betonmischwägen, durch das Einrichten von Aufbauten und das Betonieren verursacht worden. Dies alles sei vor 06:00 Uhr gewesen und sei die Lärmentwicklung störend bzw. unzumutbar gewesen. Er habe sich deswegen veranlasst gesehen, Anzeige zu erstatten. Er führe selbst ein Planungsbüro und könne beurteilen, wenn die Vorschriften des Baulärmgesetzes nicht eingehalten werden.
Der Zeuge legte in der Verhandlung ein nach seinen Angaben am fraglichen Tag um 06:15 Uhr von seinem Wohnzimmerfenster aus angefertigtes Lichtbild vor, auf dem eine Baustelle auf der Bauarbeiten verrichtet werden abgebildet ist.
Aufgrund der aufgenommenen Beweise steht nachfolgender Sachverhalt fest:
Die W. GmbH war am 11.09.2012 Bauführerin einer in Wien, A.-straße, eingerichteten Baustelle. Der Beschwerdeführer war zum verantwortlichen Beauftragten für diese Baustelle bestellt. Ab 05:05 Uhr wurde an diesem Tag auf dieser Baustelle durch das Zufahren von Betonmischwägen, das Einrichten von Aufbauten für Betonierungsarbeiten und durch Betonierungsarbeiten Lärm verursacht wurde, der geeignet war die öffentliche Ordnung zu stören und der bis 06:00 Uhr angedauert hat. Eine Ausnahmebewilligung vom Verbot, zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr Baulärm zu verursachen, hat nicht bestanden.
Diese Feststellungen stützen sich auf die anlässlich der behördlichen Kontrolle vor Ort gemachten Erhebungen. Die einschreitenden Sicherheitswachebeamten haben durch Befragen von anwesenden Bauarbeitern festgestellt, dass ab ca. 05:05 Uhr Baulärm in der umschriebenen Art verursacht wurde. Der Zeuge L. hat in der mündlichen Verhandlung diese Angaben bestätigt und blieben sie vom Beschwerdeführer im Verfahren auch unwidersprochen.
Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz gegen Baulärm in der hier anzuwenden Fassung lauten wie folgt:
§ 1. (1) Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.Paragraph eins, (1) Baulärm im Sinne dieses Gesetzes ist jedes die öffentliche Ordnung störende Geräusch, das im Zuge von Bauarbeiten erzeugt wird. Unter Bauarbeit wird jeder Arbeitsvorgang bis zur Fertigstellung eines Bauvorhabens, der Abbruch von Baulichkeiten, die Einrichtung von Baustellen, die Vornahme von Erdbewegungsarbeiten sowie von Probebohrungen verstanden.
(2) Baumaschinen sind maschinelle Einrichtungen, die im Zuge von Bauarbeiten Verwendung finden, insbesondere Rammen, Baggergeräte, Mischmaschinen, Bauaufzüge, Fördergeräte, Kompressoren, Drucklufthämmer und andere Maschinenhämmer, Verdichtungsgeräte, Kreissägen, Bohrmaschinen, Pumpen, selbstfahrende Bau- und Erdbewegungsmaschinen sowie Muldenkipper.
§ 2. (1) Der Bauführer (§ 124 Abs. 1 der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) hat, unbeschadet der Bestimmungen des § 3, dafür zu sorgen, daß jeder unnötige Baulärm auf der Baustelle vermieden wird. Er ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden. Paragraph 2, (1) Der Bauführer (Paragraph 124, Absatz eins, der Bauordnung für Wien in der geltenden Fassung) hat, unbeschadet der Bestimmungen des Paragraph 3,, dafür zu sorgen, daß jeder unnötige Baulärm auf der Baustelle vermieden wird. Er ist dafür verantwortlich, daß die Bestimmungen dieses Gesetzes sowie die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen eingehalten werden.
§ 4. (1) Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (§ 1 Abs. 1) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn Paragraph 4, (1) Während der Nachtstunden, das ist zwischen 20.00 Uhr abends und 6.00 Uhr früh, ist grundsätzlich jede Baulärm erzeugende Bauarbeit (Paragraph eins, Absatz eins,) verboten. Die Behörde kann über Antrag hievon Ausnahmen bewilligen, wenn
(2) Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Abs. 1 die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.(2) Die Behörde hat bei der Gewährung einer Ausnahme nach Absatz eins, die im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz der Nachbarschaft vor unzumutbarer Lärmbelästigung, notwendigen Bedingungen, Befristungen und Auflagen vorzuschreiben.
(3) Vor rechtskräftiger Erteilung der Ausnahmebewilligung darf die betreffende Bauarbeit während der Nachtstunden nicht begonnen oder fortgesetzt werden.
(4) Über ein ordnungsgemäß belegtes Ansuchen ist in der Regel binnen 4 Wochen zu entscheiden.
(5) Unberührt von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.(5) Unberührt von den Bestimmungen der Absatz eins bis 4 sind solche Baulärm erzeugende Bauarbeiten auch während der Nachtzeit zulässig, die die Beseitigung einer unmittelbaren Gefahr bezwecken. Darunter fallen auch Arbeiten, die notwendig sind, um einen ungestörten Betrieb öffentlicher Ver- und Entsorgungsleitungen zu gewährleisten.
Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß § 5 Abs. 1 VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge. Bei dieser Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt, weil weder der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr vorausgesetzt, noch über das Verschulden etwas bestimmt wird. Bei solchen Delikten obliegt es gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG dem Beschuldigten, glaubhaft zu machen, dass ihm die Einhaltung der Verwaltungsvorschrift ohne sein Verschulden unmöglich war. Das bedeutet, dass der Beschuldigte initiativ alles darzulegen hat, was für seine Entlastung spricht, z.B. durch die Beibringung von Beweismitteln bzw. die Stellung entsprechender Beweisanträge.
Zur Strafbemessung bestimmt § 19 VStG Folgendes:Zur Strafbemessung bestimmt Paragraph 19, VStG Folgendes:
Gemäß § 19 Abs. 1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Schlagworte
Durchführung von in den Nachtstunden Baulärm erzeugenden Bauarbeiten entgegen § 4 Abs. 1 BaulärmG WrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.001.028.33251.2014Zuletzt aktualisiert am
01.09.2015