Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
28.07.2015Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §74 Abs3Rechtssatz
Nach § 359b Abs. 6 GewO 1994 sind Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (§ 356e) als vereinfachte Verfahren im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Nach Paragraph 359 b, Absatz 6, GewO 1994 sind Verfahren betreffend Spezialgenehmigungen (Paragraph 356 e,) als vereinfachte Verfahren im Sinne des Absatz eins, durchzuführen.
Zufolge Absatz 8 dieser Bestimmung sind nach § 81 genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die in Absatz 1 Z 1 oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.Zufolge Absatz 8 dieser Bestimmung sind nach Paragraph 81, genehmigungspflichtige Änderungen einer Betriebsanlage dem vereinfachten Verfahren gemäß Absatz 1 zu unterziehen, wenn die Betriebsanlage einschließlich der geplanten Änderung die in Absatz 1 Ziffer eins, oder 2, Absatz 4, 5, oder 6 oder in einer Verordnung gemäß Absatz 2 oder 3 festgelegten Voraussetzungen erfüllt.
Nach gesicherter VwGH-Judikatur (vgl. VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den in der Verordnung BGBl Nr. 850/1994 bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß § 359b Abs. 2 GewO 1994 das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Z 1 und 2 des § 359b Abs. 1 GewO 1994 genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 359b Abs. 1 Z 1 oder Z 2 GewO 1994 vorliegen. Liegt hingegen eine in der Verordnung genannte Betriebsanlagenart nicht vor, so ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.Nach gesicherter VwGH-Judikatur vergleiche VwGH 24.2.2010, 2009/04/0283) ist bei den in der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 850 aus 1994, bezeichneten Arten von Betriebsanlagen gemäß Paragraph 359 b, Absatz 2, GewO 1994 das vereinfachte Betriebsanlagengenehmigungsverfahren durchzuführen. Diese Arten von Betriebsanlagen treten zu den in den Ziffer eins und 2 des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 genannten Arten hinzu. Bei den in der Verordnung genannten Betriebsanlagenarten hat die Behörde daher zur Beurteilung der Anwendbarkeit des vereinfachten Verfahrens nicht zusätzlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 2, GewO 1994 vorliegen. Liegt hingegen eine in der Verordnung genannte Betriebsanlagenart nicht vor, so ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen.
Schlagworte
Betriebsanlage ist Teil einer genehmigten Gesamtanlage; Durchführung des vereinfachten Verfahrens nach § 356b Abs. 6 GewO 1994European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.122.043.30483.2014Zuletzt aktualisiert am
03.09.2015