RS Lvwg 2015/7/30 VGW-123/V/077/8702/2015

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.07.2015

Index

L72009 Beschaffung Vergabe Wien

Norm

WVRG 2014 §1 Abs1 und Abs2
WVRG 2014 §2 Abs4
WVRG 2014 §7 Abs2 Z1
WVRG 2014 §28
WVRG 2014 §29
WVRG 2014 §31

Rechtssatz

Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Vorliegen lediglich einer Ausscheidensentscheidung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt wird, grundsätzlich nicht in Betracht kommt (vgl. z.B. VGW-123/V/046/1786/2015 vom 23.2.2015, VGW-123/V/077/5748/2015 vom 21.5.2015 und VGW-123/V/077/26443/2014 vom 4.6.2014). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt wird, setzt damit grundsätzlich das Vorhandensein einer Zuschlagsentscheidung voraus, weil andernfalls der Antragstellerin ein Schaden durch Zuschlagserteilung nicht unmittelbar droht. Dafür reicht es jedoch aus, dass das Vorhandensein einer solchen Zuschlagsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann, weil damit gegenständlich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragstellerin durch Zuschlagserteilung ein Schaden bereits unmittelbar droht.Das Verwaltungsgericht geht davon aus, dass bei Vorliegen lediglich einer Ausscheidensentscheidung die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt wird, grundsätzlich nicht in Betracht kommt vergleiche z.B. VGW-123/V/046/1786/2015 vom 23.2.2015, VGW-123/V/077/5748/2015 vom 21.5.2015 und VGW-123/V/077/26443/2014 vom 4.6.2014). Die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der für die Dauer des Nachprüfungsverfahrens die Erteilung des Zuschlages untersagt wird, setzt damit grundsätzlich das Vorhandensein einer Zuschlagsentscheidung voraus, weil andernfalls der Antragstellerin ein Schaden durch Zuschlagserteilung nicht unmittelbar droht. Dafür reicht es jedoch aus, dass das Vorhandensein einer solchen Zuschlagsentscheidung nicht ausgeschlossen werden kann, weil damit gegenständlich auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Antragstellerin durch Zuschlagserteilung ein Schaden bereits unmittelbar droht.

Schlagworte

Einstweilige Verfügung ohne sicher vorhandene Zuschlagserteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.123.V.077.8702.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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