RS Lvwg 2015/7/31 VGW-251/082/34879/2014/VOR

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Veröffentlicht am 31.07.2015
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

31.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §57
StVO §89a Abs7
StVO §89a Abs7a

Rechtssatz

Nach Außerkrafttreten des (Kosten )Mandatsbescheids hat die belangte Behörde in der Folge im ordentlichen Verfahren über die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Abschleppung und Aufbewahrung (neuerlich) entschieden. Sie hat dabei nicht über die Vorstellung und auch nicht über das erlassene (Kosten )Mandat (der MA 48) dahingehend entschieden, dass die Vorstellung abgewiesen (also dieses Mandat bestätigt) oder dass dieses Mandat behoben (beseitigt) oder abgeändert wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 24.6.1983, 83/02/0139; und zuletzt 29.1.2015, Ro 2014/16/0073). Dass der vorausgegangene Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (und mangels Einleitung des ordentlichen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen) gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten war, begründet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.Nach Außerkrafttreten des (Kosten )Mandatsbescheids hat die belangte Behörde in der Folge im ordentlichen Verfahren über die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Abschleppung und Aufbewahrung (neuerlich) entschieden. Sie hat dabei nicht über die Vorstellung und auch nicht über das erlassene (Kosten )Mandat (der MA 48) dahingehend entschieden, dass die Vorstellung abgewiesen (also dieses Mandat bestätigt) oder dass dieses Mandat behoben (beseitigt) oder abgeändert wird vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 24.6.1983, 83/02/0139; und zuletzt 29.1.2015, Ro 2014/16/0073). Dass der vorausgegangene Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (und mangels Einleitung des ordentlichen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen) gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten war, begründet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.

Schlagworte

Mandatsbescheid; Abschleppung bei Parken in „Diplomatenzone“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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