Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
31.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Nach Außerkrafttreten des (Kosten )Mandatsbescheids hat die belangte Behörde in der Folge im ordentlichen Verfahren über die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Abschleppung und Aufbewahrung (neuerlich) entschieden. Sie hat dabei nicht über die Vorstellung und auch nicht über das erlassene (Kosten )Mandat (der MA 48) dahingehend entschieden, dass die Vorstellung abgewiesen (also dieses Mandat bestätigt) oder dass dieses Mandat behoben (beseitigt) oder abgeändert wird (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 24.6.1983, 83/02/0139; und zuletzt 29.1.2015, Ro 2014/16/0073). Dass der vorausgegangene Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (und mangels Einleitung des ordentlichen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen) gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten war, begründet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.Nach Außerkrafttreten des (Kosten )Mandatsbescheids hat die belangte Behörde in der Folge im ordentlichen Verfahren über die Kostenvorschreibung für die durchgeführte Abschleppung und Aufbewahrung (neuerlich) entschieden. Sie hat dabei nicht über die Vorstellung und auch nicht über das erlassene (Kosten )Mandat (der MA 48) dahingehend entschieden, dass die Vorstellung abgewiesen (also dieses Mandat bestätigt) oder dass dieses Mandat behoben (beseitigt) oder abgeändert wird vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 24.6.1983, 83/02/0139; und zuletzt 29.1.2015, Ro 2014/16/0073). Dass der vorausgegangene Kostenmandatsbescheid vom 18.2.2014 nach fristgerechter Erhebung einer Vorstellung (und mangels Einleitung des ordentlichen Verfahrens innerhalb von zwei Wochen) gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten war, begründet daher keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids.
Schlagworte
Mandatsbescheid; Abschleppung bei Parken in „Diplomatenzone“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VORZuletzt aktualisiert am
18.08.2015