RS Lvwg 2015/7/31 VGW-251/082/34879/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2015
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

31.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §57
StVO §89a Abs7
StVO §89a Abs7a

Rechtssatz

Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Sache, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, weil andere Fahrzeuge nicht am Vorbei- und Wegfahren gehindert worden wären, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des § 89a Abs. 2 StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen).Dem Einwand des Beschwerdeführers in der Sache, dass das entfernte Fahrzeug nicht verkehrsbeeinträchtigend abgestellt gewesen sei, weil andere Fahrzeuge nicht am Vorbei- und Wegfahren gehindert worden wären, ist dem mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs entgegenzuhalten, dass es das bloße Abstellen eines Fahrzeugs in einer Diplomatenfahrzeugen vorbehaltenen Halteverbotszone aus zwingenden öffentlichen Interessen zulässt, von einer Verkehrsbeeinträchtigung im Sinne des Paragraph 89 a, Absatz 2, StVO auszugehen und die Entfernung des Fahrzeuges zu veranlassen. Dazu bedarf es weder einer bestehenden (konkreten) noch einer zu besorgenden Beeinträchtigung des Verkehrs vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 24.11.1993, 93/02/0179, mit weiteren Rechtsprechungshinweisen). Der Verwaltungsgerichtshof hat in diesem Zusammenhang in seiner Rechtsprechung zu den sogenannten "Diplomatenzonen" ausgeführt, dass sie in Erfüllung völkerrechtlicher Verpflichtungen der Republik Österreich angeordnet wurden; im Sinne dieser Verpflichtung liege es auch, ausländischen Diplomaten und diesen gleichgestellten Personen jederzeit die Freiheit der Zu- und Abfahrt zu und von den Räumlichkeiten ihrer Mission zu gewährleisten. Das Abstellen eines anderen Fahrzeuges als eines Diplomatenfahrzeuges in einer derartigen Halteverbotszone sei daher von vornherein geeignet, den Verkehr von Fahrzeugen dieser Personen zu beeinträchtigen. Dabei komme es nicht darauf an, ob im konkreten Fall die Durchführung von Beladungs- und Entladungsvorgängen mit diplomatischem Kuriergepäck behindert sein sollte oder nicht. Es genüge vielmehr, dass das bloße Zufahren zu dem für Diplomatenfahrzeuge reservierten Parkplatz behindert werde vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 9.5.1990, 93/02/0179, ebenfalls mit weiteren Judikaturhinweisen).

Schlagworte

Mandatsbescheid; Abschleppung bei Parken in „Diplomatenzone“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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