RS Lvwg 2015/7/31 VGW-251/082/34879/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2015
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Rechtssatznummer

5

Entscheidungsdatum

31.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §57
StVO §89a Abs7
StVO §89a Abs7a

Rechtssatz

Bei der Entfernung von Hindernissen und der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip, sodass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, soweit er die neu eingerichtete Halteverbotszone trotz der einen Lenker treffenden Verpflichtung zur sorgsamen Einhaltung ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriftszeichen anfänglich nicht bemerkt haben sollte, bei der "Bemessung" des tarifmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes für Fahrzeugabschleppung und  verwahrung nicht ankommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059).Bei der Entfernung von Hindernissen und der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip, sodass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, soweit er die neu eingerichtete Halteverbotszone trotz der einen Lenker treffenden Verpflichtung zur sorgsamen Einhaltung ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriftszeichen anfänglich nicht bemerkt haben sollte, bei der "Bemessung" des tarifmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes für Fahrzeugabschleppung und  verwahrung nicht ankommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059).

Schlagworte

Mandatsbescheid; Abschleppung bei Parken in „Diplomatenzone“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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