Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
31.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Bei der Entfernung von Hindernissen und der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip, sodass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, soweit er die neu eingerichtete Halteverbotszone trotz der einen Lenker treffenden Verpflichtung zur sorgsamen Einhaltung ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriftszeichen anfänglich nicht bemerkt haben sollte, bei der "Bemessung" des tarifmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes für Fahrzeugabschleppung und verwahrung nicht ankommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059).Bei der Entfernung von Hindernissen und der Vorschreibung der damit verbundenen Kosten gilt das Verursachungsprinzip, sodass es auf ein Verschulden des Beschwerdeführers, soweit er die neu eingerichtete Halteverbotszone trotz der einen Lenker treffenden Verpflichtung zur sorgsamen Einhaltung ordnungsgemäß kundgemachter Vorschriftszeichen anfänglich nicht bemerkt haben sollte, bei der "Bemessung" des tarifmäßig vorgeschriebenen Kostenersatzes für Fahrzeugabschleppung und verwahrung nicht ankommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom 22.4.1998, 97/03/0059).
Schlagworte
Mandatsbescheid; Abschleppung bei Parken in „Diplomatenzone“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VORZuletzt aktualisiert am
18.08.2015