RS Lvwg 2015/7/31 VGW-251/082/34879/2014/VOR

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.07.2015
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

31.07.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §57
StVO §89a Abs7
StVO §89a Abs7a

Rechtssatz

Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im § 57 Abs. 3 AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden. Die Behörde ist in einem solchen Fall somit keineswegs gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), § 57 AVG E 77 und E 78, wiedergegebene umfassende ständige Rechtsprechung des VwGH). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert (vgl. zuletzt Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 587, insbesondere Z 2). Ein gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG ex lege außer Kraft getretener (Kosten )Mandatsbescheid begründet weder res judicata noch ein anderes Prozesshindernis, das der Erlassung eines im ordentlichen Verfahren ergangenen neuen Bescheids entgegensteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), § 57 Rz 44).Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden. Die Behörde ist in einem solchen Fall somit keineswegs gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), Paragraph 57, AVG E 77 und E 78, wiedergegebene umfassende ständige Rechtsprechung des VwGH). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert vergleiche zuletzt Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 587, insbesondere Ziffer 2,). Ein gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG ex lege außer Kraft getretener (Kosten )Mandatsbescheid begründet weder res judicata noch ein anderes Prozesshindernis, das der Erlassung eines im ordentlichen Verfahren ergangenen neuen Bescheids entgegensteht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), Paragraph 57, Rz 44).

Schlagworte

Mandatsbescheid; Abschleppung bei Parken in „Diplomatenzone“

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VOR

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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