Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
31.07.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenRechtssatz
Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im § 57 Abs. 3 AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden. Die Behörde ist in einem solchen Fall somit keineswegs gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), § 57 AVG E 77 und E 78, wiedergegebene umfassende ständige Rechtsprechung des VwGH). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert (vgl. zuletzt Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 587, insbesondere Z 2). Ein gemäß § 57 Abs. 3 erster Satz AVG ex lege außer Kraft getretener (Kosten )Mandatsbescheid begründet weder res judicata noch ein anderes Prozesshindernis, das der Erlassung eines im ordentlichen Verfahren ergangenen neuen Bescheids entgegensteht (vgl. Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), § 57 Rz 44).Der Umstand, dass nicht binnen zwei Wochen nach Einlangen der Vorstellung gegen einen Mandatsbescheid das Ermittlungsverfahren eingeleitet wurde, hat nur das im Paragraph 57, Absatz 3, AVG vorgesehene Außerkrafttreten des Mandatsbescheides zur Folge, bewirkt aber nicht, dass damit die betreffende Verwaltungsangelegenheit zu Gunsten des Vorstellungswerbers abgeschlossen ist; es ist vielmehr über diese Angelegenheit im ordentlichen Verfahren neuerlich zu entscheiden. Die Behörde ist in einem solchen Fall somit keineswegs gehindert, nachträglich ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und sodann in der Sache neuerlich zu entscheiden vergleiche die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2 (1998), Paragraph 57, AVG E 77 und E 78, wiedergegebene umfassende ständige Rechtsprechung des VwGH). Daran hat sich auch seit dem 1.1.2014 durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 nichts geändert vergleiche zuletzt Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 (2014), Rz. 587, insbesondere Ziffer 2,). Ein gemäß Paragraph 57, Absatz 3, erster Satz AVG ex lege außer Kraft getretener (Kosten )Mandatsbescheid begründet weder res judicata noch ein anderes Prozesshindernis, das der Erlassung eines im ordentlichen Verfahren ergangenen neuen Bescheids entgegensteht vergleiche Hengstschläger/Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Teilband (1. Ausgabe 2005), Paragraph 57, Rz 44).
Schlagworte
Mandatsbescheid; Abschleppung bei Parken in „Diplomatenzone“European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.251.082.34879.2014.VORZuletzt aktualisiert am
18.08.2015