Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
03.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20Rechtssatz
Mit dem Erstantrag vom 3.2.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG. Sie erfüllt dabei – unstrittig – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (konkret die Ausnahme¬bestimmung gemäß § 14a Abs. 4 Z 3 NAG). Ihre bisherige durchgehende rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.9.2002, 2002/12/0071; und 2.6.2000, 99/19/0045; sowie bezogen auf einen "rechtmäßigen Aufenthalt" aufgrund einer Legitimationskarte zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, Ro 2014/01/0003) übersteigt – ebenfalls unstrittig – zwei Jahre und reicht offenbar bis 1984 zurück. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a NAG, sodass die (auch erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dreijähriger Gültigkeitsdauer in Betracht kommt, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt oder durch ihr Reisedokument bedingt ist (§ 20 Abs. 1a letzter Halbsatz NAG).Mit dem Erstantrag vom 3.2.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG. Sie erfüllt dabei – unstrittig – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (konkret die Ausnahme¬bestimmung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, NAG). Ihre bisherige durchgehende rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25.9.2002, 2002/12/0071; und 2.6.2000, 99/19/0045; sowie bezogen auf einen "rechtmäßigen Aufenthalt" aufgrund einer Legitimationskarte zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, Ro 2014/01/0003) übersteigt – ebenfalls unstrittig – zwei Jahre und reicht offenbar bis 1984 zurück. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin alle gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG, sodass die (auch erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dreijähriger Gültigkeitsdauer in Betracht kommt, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt oder durch ihr Reisedokument bedingt ist (Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Halbsatz NAG).
Schlagworte
Änderung der Gültigkeitsdauer des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.6405.2015Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015