Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
03.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20Rechtssatz
Die Beschwerdeführerin war als (ehemalige) Legitimationskarteninhaberin zur Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland (persönlich bei der belangten Behörde) gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von längstens sechs Monaten nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet jedenfalls berechtigt, wobei damit im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis einhergeht, die Entscheidung über diesen Erstantrag im Inland (jedenfalls in dem hier nicht überschrittenen sechsmonatigen Zeitraum) abzuwarten (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2010, 2010/22/0162).Die Beschwerdeführerin war als (ehemalige) Legitimationskarteninhaberin zur Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland (persönlich bei der belangten Behörde) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von längstens sechs Monaten nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet jedenfalls berechtigt, wobei damit im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis einhergeht, die Entscheidung über diesen Erstantrag im Inland (jedenfalls in dem hier nicht überschrittenen sechsmonatigen Zeitraum) abzuwarten vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2010, 2010/22/0162).
Schlagworte
Änderung der Gültigkeitsdauer des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.6405.2015Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015