Rechtssatznummer
5Entscheidungsdatum
03.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20Rechtssatz
Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wien war im Hinblick auf § 21 Abs. 2 Z 2 NAG der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen dem Ablauf der ihre Niederlassung in Österreich legitimierenden grünen Legitimationskarte am 4.7.2015 und der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der beantragten längeren Gültigkeitsdauer durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien rechtmäßig, wobei ein Ausspruch hierüber gemäß § 20 Abs. 2 NAG (ebenfalls) gesetzlich nicht vorgesehen ist.Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wien war im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen dem Ablauf der ihre Niederlassung in Österreich legitimierenden grünen Legitimationskarte am 4.7.2015 und der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der beantragten längeren Gültigkeitsdauer durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien rechtmäßig, wobei ein Ausspruch hierüber gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG (ebenfalls) gesetzlich nicht vorgesehen ist.
Schlagworte
Änderung der Gültigkeitsdauer des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.6405.2015Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015