Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
03.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20Rechtssatz
Im Hinblick auf die Einschränkung des § 20 Abs. 1a letzter Satz NAG der zu beachtenden Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kam gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien, das auch bei der (teilweise bestätigenden) Abänderung des angefochtenen Bescheids die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung zu beachten bzw. anzuwenden hat (vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 18.2.2015, Ra 2015/04/0007), eine Ausstellung eines die vollen drei Jahre Gültigkeit besitzenden Aufenthaltstitels nicht in Betracht, weil der Reisepass der Beschwerdeführerin nur eine Gültigkeitsdauer bis 4.6.2018 aufweist, was die Höchstdauer des auszustellenden Aufenthaltstitels begrenzt. Der Aufenthaltstitel war daher mit Gültigkeit (vom Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses) bis zum Ende der Gültigkeit des Reisepasses zu erteilen, in etwa daher für zwei Jahre und zehn Monate.Im Hinblick auf die Einschränkung des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Satz NAG der zu beachtenden Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kam gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien, das auch bei der (teilweise bestätigenden) Abänderung des angefochtenen Bescheids die Sach und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung zu beachten bzw. anzuwenden hat vergleiche zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 18.2.2015, Ra 2015/04/0007), eine Ausstellung eines die vollen drei Jahre Gültigkeit besitzenden Aufenthaltstitels nicht in Betracht, weil der Reisepass der Beschwerdeführerin nur eine Gültigkeitsdauer bis 4.6.2018 aufweist, was die Höchstdauer des auszustellenden Aufenthaltstitels begrenzt. Der Aufenthaltstitel war daher mit Gültigkeit (vom Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses) bis zum Ende der Gültigkeit des Reisepasses zu erteilen, in etwa daher für zwei Jahre und zehn Monate.
Schlagworte
Änderung der Gültigkeitsdauer des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.6405.2015Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015