Entscheidungsdatum
03.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
IM NAMEN DER REPUBLIK,
Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde der J. C. vom 20.3.2015 gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Wien, MA 35 – Einwanderung und Staatsbürgerschaft, Referat Erstanträge & Grunderwerb, vom 20.3.2015, Zl. MA35-9/?3056234-01, betreffend Aufenthaltstitel für den Zweck "Familienangehöriger" mit der Nummer ... mit einjähriger Gültigkeitsdauer vom 20.3.2015 bis 20.3.2016, zu Recht erkannt:
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 NAG in der geltenden Fassung (des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer bis 4.6.2018 erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG in der geltenden Fassung (des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2011 – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) wird der Beschwerde teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der Aufenthaltstitel mit Gültigkeitsdauer bis 4.6.2018 erteilt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Entscheidungsgründe
I. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und maßgeblicher Sachverhalt:
Mit dem angefochtenen Bescheid erteilte die belangte Behörde der am ... 1959 geborenen Beschwerdeführerin philippinischer Staatsangehörigkeit aufgrund ihres persönlich gestellten Erstantrags vom 3.2.2015 einen Aufenthaltstitel für den Zweck "Familienangehöriger" zur Herstellung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann, namentlich mit dem am ... 1963 geborenen österreichischen Staatsbürger W. B., mit dem sie seit März 1993 verheiratet ist. Der Aufenthaltstitel mit der Kartennummer ... hat eine einjährige Gültigkeitsdauer vom 20.3.2015 bis 20.3.2016.
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde bekämpfte die Beschwerdeführerin den angefochtenen Bescheid "beschränkt bezogen auf die Gültigkeitsdauer" und machte unter diesem Aspekt geltend, dass sie sich "bereits seit dem 25.6.1984 durchgehend rechtmäßig, legitimiert durch Legitimationskarten, in Österreich" befinde. Sie sei Akademikerin, habe "einen Bachelor Studiengang in ... abgeschlossen" und erfülle somit das Modul 1 der Integrationsvereinbarung. Die belangte Behörde könne ohnedies nicht aufgrund des angeblichen Fehlens der Integrationsvereinbarung entschieden haben, weil sie doch einen Aufenthaltstitel erhalten habe und ihr die belangte Behörde im Falle eines fehlenden Sprachdiploms "gar keinen" Aufenthaltstitel hätte erteilen dürfen. Sie beantragte daher eine Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien durch Abänderung des angefochtenen Bescheids dahingehend, dass der beantragte Aufenthaltstitel für drei Jahre ausgestellt werde.
Der am 5.6.2013 ausgestellte philippinische Reisepass der Beschwerdeführerin hat eine Gültigkeitsdauer bis 4.6.2018. Die Beschwerdeführerin hielt sich seit (weit) mehr als zwei Jahren rechtmäßig in Österreich auf, zuletzt aufgrund ihrer im ersten Halbjahr 2015 zurückgegebenen grünen Legitimationskarte mit der Nummer ... mit Gültigkeitsdauer bis 4.7.2015.
II. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:römisch zwei. Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:
I.1. Rechtlicher Rahmenrömisch eins.1. Rechtlicher Rahmen
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in der Fassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,) erkennen ab 1.1.2014 die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 20 und § 21 des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, BGBl. I Nr. 100/2005, in der geltenden Fassung jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise (§ 20 Abs. 1a in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011, BGBl. I Nr. 38/2011, und dessen Abs. 2 sowie § 21 Abs. 2 Z 2 in jener des BGBl. I Nr. 29/2009; § 21 Abs. 1 in seiner Stammfassung):Paragraph 20 und Paragraph 21, des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes – NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der geltenden Fassung jeweils samt Überschrift lauten auszugsweise (Paragraph 20, Absatz eins a, in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes – FrÄG 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,, und dessen Absatz 2, sowie Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, in jener des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,; Paragraph 21, Absatz eins, in seiner Stammfassung):
"Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. (1) …Paragraph 20, (1) …
(1a) Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde (1a) Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 sind für die Dauer von drei Jahren auszustellen, wenn der Fremde
es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer des Aufenthaltstitels beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines Aufenthaltstitels beginnt mit dem Ausstellungsdatum, die Gültigkeitsdauer eines verlängerten Aufenthaltstitels mit dem auf den letzten Tag des letzten Aufenthaltstitels folgenden Tag, wenn seither nicht mehr als sechs Monate vergangen sind. Der rechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet im Zeitraum zwischen Ablauf des letzten Aufenthaltstitels und Beginn der Gültigkeitsdauer des verlängerten Aufenthaltstitels ist gleichzeitig mit dessen Erteilung von Amts wegen gebührenfrei mit Bescheid festzustellen.
…
Verfahren bei Erstanträgen
§ 21. (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.Paragraph 21, (1) Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2) Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:(2) Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
…"
I.2. Änderung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt I)römisch eins.2. Änderung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels (Spruchpunkt römisch eins)
An der (fortwährenden) Erfüllung der (allgemeinen und besonderen) Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG durch die Beschwerdeführerin (insbesondere seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids vor vier Monaten) sind nach dem Akteninhalt keine Bedenken entstanden, sodass auch für das Beschwerdeverfahren von ihrer Erfüllung ausgegangen werden konnte (vgl. in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 27.4.2015, Ra 2015/11/0022; 22.4.2015, Ra 2014/12/0003; und 26.3.2015, Ra 2014/07/0077). An der (fortwährenden) Erfüllung der (allgemeinen und besonderen) Erteilungsvoraussetzungen nach dem NAG durch die Beschwerdeführerin (insbesondere seit der Erlassung des angefochtenen Bescheids vor vier Monaten) sind nach dem Akteninhalt keine Bedenken entstanden, sodass auch für das Beschwerdeverfahren von ihrer Erfüllung ausgegangen werden konnte vergleiche in diesem Zusammenhang die Erkenntnisse des VwGH vom 27.4.2015, Ra 2015/11/0022; 22.4.2015, Ra 2014/12/0003; und 26.3.2015, Ra 2014/07/0077).
Die Beschwerdeführerin war als (ehemalige) Legitimationskarteninhaberin zur Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland (persönlich bei der belangten Behörde) gemäß § 21 Abs. 2 Z 2 NAG innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von längstens sechs Monaten nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet jedenfalls berechtigt, wobei damit im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis einhergeht, die Entscheidung über diesen Erstantrag im Inland (jedenfalls in dem hier nicht überschrittenen sechsmonatigen Zeitraum) abzuwarten (vgl. in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2010, 2010/22/0162). Die Beschwerdeführerin war als (ehemalige) Legitimationskarteninhaberin zur Stellung eines Erstantrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels im Inland (persönlich bei der belangten Behörde) gemäß Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG innerhalb der gesetzlich festgelegten Frist von längstens sechs Monaten nach Ende ihrer rechtmäßigen Niederlassung im Bundesgebiet jedenfalls berechtigt, wobei damit im Sinne eines Größenschlusses auch die Befugnis einhergeht, die Entscheidung über diesen Erstantrag im Inland (jedenfalls in dem hier nicht überschrittenen sechsmonatigen Zeitraum) abzuwarten vergleiche in diesem Zusammenhang das Erkenntnis des VwGH vom 10.11.2010, 2010/22/0162).
Mit dem Erstantrag vom 3.2.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 8 NAG. Sie erfüllt dabei – unstrittig – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG (konkret die Ausnahmebestimmung gemäß § 14a Abs. 4 Z 3 NAG). Ihre bisherige durchgehende rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet (vgl. die Erkenntnisse des VwGH vom 25.9.2002, 2002/12/0071; und 2.6.2000, 99/19/0045; sowie bezogen auf einen "rechtmäßigen Aufenthalt" aufgrund einer Legitimationskarte zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, Ro 2014/01/0003) übersteigt – ebenfalls unstrittig – zwei Jahre und reicht offenbar bis 1984 zurück. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 20 Abs. 1a NAG, sodass die (auch erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dreijähriger Gültigkeitsdauer in Betracht kommt, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt oder durch ihr Reisedokument bedingt ist (§ 20 Abs. 1a letzter Halbsatz NAG). Mit dem Erstantrag vom 3.2.2015 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 8, NAG. Sie erfüllt dabei – unstrittig – das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß Paragraph 14 a, NAG (konkret die Ausnahmebestimmung gemäß Paragraph 14 a, Absatz 4, Ziffer 3, NAG). Ihre bisherige durchgehende rechtmäßige Niederlassung im Bundesgebiet vergleiche die Erkenntnisse des VwGH vom 25.9.2002, 2002/12/0071; und 2.6.2000, 99/19/0045; sowie bezogen auf einen "rechtmäßigen Aufenthalt" aufgrund einer Legitimationskarte zuletzt das Erkenntnis des VwGH vom 24.4.2014, Ro 2014/01/0003) übersteigt – ebenfalls unstrittig – zwei Jahre und reicht offenbar bis 1984 zurück. Damit erfüllt die Beschwerdeführerin alle gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 20, Absatz eins a, NAG, sodass die (auch erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels mit dreijähriger Gültigkeitsdauer in Betracht kommt, sofern nicht eine kürzere Dauer beantragt oder durch ihr Reisedokument bedingt ist (Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Halbsatz NAG).
Im Hinblick auf die letztgenannte Einschränkung des § 20 Abs. 1a letzter Satz NAG der zu beachtenden Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kam gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien, das auch bei der (teilweise bestätigenden) Abänderung des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung zu beachten bzw. anzuwenden hat (vgl. zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 18.2.2015, Ra 2015/04/0007), eine Ausstellung eines die vollen drei Jahre Gültigkeit besitzenden Aufenthaltstitels nicht in Betracht, weil der Reisepass der Beschwerdeführerin nur eine Gültigkeitsdauer bis 4.6.2018 aufweist, was die Höchstdauer des auszustellenden Aufenthaltstitels begrenzt. Der Aufenthaltstitel war daher mit Gültigkeit (vom Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses) bis zum Ende der Gültigkeit des Reisepasses zu erteilen, in etwa daher für zwei Jahre und zehn Monate. Im Hinblick auf die letztgenannte Einschränkung des Paragraph 20, Absatz eins a, letzter Satz NAG der zu beachtenden Gültigkeitsdauer des Reisedokuments kam gerechnet vom Zeitpunkt der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht Wien, das auch bei der (teilweise bestätigenden) Abänderung des angefochtenen Bescheids die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidungsfindung zu beachten bzw. anzuwenden hat vergleiche zur maßgeblichen Sach- und Rechtslage das Erkenntnis des VwGH vom 18.2.2015, Ra 2015/04/0007), eine Ausstellung eines die vollen drei Jahre Gültigkeit besitzenden Aufenthaltstitels nicht in Betracht, weil der Reisepass der Beschwerdeführerin nur eine Gültigkeitsdauer bis 4.6.2018 aufweist, was die Höchstdauer des auszustellenden Aufenthaltstitels begrenzt. Der Aufenthaltstitel war daher mit Gültigkeit (vom Zeitpunkt der Erlassung dieses Erkenntnisses) bis zum Ende der Gültigkeit des Reisepasses zu erteilen, in etwa daher für zwei Jahre und zehn Monate.
Eine rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels (etwa beginnend mit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 20.3.2015 bzw. dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Legitimationskarte am 4.7.2015) ist entsprechend § 20 Abs. 2 NAG rechtlich nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin bisher keinen anknüpfbaren ablaufenden Aufenthaltstitel im Sinne des § 8 NAG innehatte. Einer analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 erster Satz NAG auf Legitimationskarten steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien entgegen, dass keine Gesetzeslücke für einen Analogieschluss vorliegt, weil dem Gesetzgeber das Bestehen anderer Rechte zum Aufenthalt im Bundesgebiet offensichtlich bewusst war, ohne dass diese in den § 20 Abs. 2 NAG einbezogen wurden, während zugleich in § 21 Abs. 2 Z 2 NAG eine auf diese Rechte zum Aufenthalt abstellende Regelung sehr wohl getroffen wurde. Eine rückwirkende Erteilung eines Aufenthaltstitels (etwa beginnend mit dem Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheids am 20.3.2015 bzw. dem Ablauf der Gültigkeitsdauer ihrer Legitimationskarte am 4.7.2015) ist entsprechend Paragraph 20, Absatz 2, NAG rechtlich nicht zulässig, weil die Beschwerdeführerin bisher keinen anknüpfbaren ablaufenden Aufenthaltstitel im Sinne des Paragraph 8, NAG innehatte. Einer analogen Anwendung des Paragraph 20, Absatz 2, erster Satz NAG auf Legitimationskarten steht nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Wien entgegen, dass keine Gesetzeslücke für einen Analogieschluss vorliegt, weil dem Gesetzgeber das Bestehen anderer Rechte zum Aufenthalt im Bundesgebiet offensichtlich bewusst war, ohne dass diese in den Paragraph 20, Absatz 2, NAG einbezogen wurden, während zugleich in Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG eine auf diese Rechte zum Aufenthalt abstellende Regelung sehr wohl getroffen wurde.
Angemerkt wird, dass nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wien im Hinblick auf § 21 Abs. 2 Z 2 NAG der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen dem Ablauf der ihre Niederlassung in Österreich legitimierenden grünen Legitimationskarte am 4.7.2015 und der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der beantragten längeren Gültigkeitsdauer durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien rechtmäßig war, wobei ein Ausspruch hierüber gemäß § 20 Abs. 2 NAG (ebenfalls) gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin auf eine ein Jahr übersteigende längere erstmalige Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels wird jedoch insofern in (noch) größerem Umfang Rechnung getragen, als der hiermit aufgrund des Beschwerdeverfahrens etwas später erteilte geänderte Aufenthaltstitel mit kürzerer Gültigkeitsdauer insgesamt aus jetziger Sicht eine längere Gültigkeit aufweist (nämlich bis 4.6.2018) als es ein für drei Jahre ab dem 20.3.2015 ausgestellter Aufenthaltstitel (mit Gültigkeitsdauer bis 20.3.2018) hätte. Angemerkt wird, dass nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts Wien im Hinblick auf Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 2, NAG der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zwischen dem Ablauf der ihre Niederlassung in Österreich legitimierenden grünen Legitimationskarte am 4.7.2015 und der Erteilung des Aufenthaltstitels mit der beantragten längeren Gültigkeitsdauer durch dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien rechtmäßig war, wobei ein Ausspruch hierüber gemäß Paragraph 20, Absatz 2, NAG (ebenfalls) gesetzlich nicht vorgesehen ist. Dem Anliegen der Beschwerdeführerin auf eine ein Jahr übersteigende längere erstmalige Gültigkeit ihres Aufenthaltstitels wird jedoch insofern in (noch) größerem Umfang Rechnung getragen, als der hiermit aufgrund des Beschwerdeverfahrens etwas später erteilte geänderte Aufenthaltstitel mit kürzerer Gültigkeitsdauer insgesamt aus jetziger Sicht eine längere Gültigkeit aufweist (nämlich bis 4.6.2018) als es ein für drei Jahre ab dem 20.3.2015 ausgestellter Aufenthaltstitel (mit Gültigkeitsdauer bis 20.3.2018) hätte.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Auf Grundlage des bisherigen Verfahrensgangs und des gänzlich unstrittigen Sachverhalts ließ eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die allein zu lösende Rechtsfrage der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels erwarten. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Auf Grundlage des bisherigen Verfahrensgangs und des gänzlich unstrittigen Sachverhalts ließ eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache im Hinblick auf die allein zu lösende Rechtsfrage der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels erwarten.
I.3. Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt II)römisch eins.3. Zulässigkeit der ordentlichen Revision (Spruchpunkt römisch zwei)
Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob § 20 Abs. 2 NAG (oder die darin zum Ausdruck kommende Wertung im Kontext zu verlängernder Aufenthaltstitel nach dem NAG) auf niedergelassene Inhaber von Legitimationskarten (zur Vermeidung von "Lücken" beim Aufenthalt im Bundesgebiet) anwendbar ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, weil eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage, ob Paragraph 20, Absatz 2, NAG (oder die darin zum Ausdruck kommende Wertung im Kontext zu verlängernder Aufenthaltstitel nach dem NAG) auf niedergelassene Inhaber von Legitimationskarten (zur Vermeidung von "Lücken" beim Aufenthalt im Bundesgebiet) anwendbar ist.
Schlagworte
Änderung der Gültigkeitsdauer des AufenthaltstitelsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.6405.2015Zuletzt aktualisiert am
18.08.2015