Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
05.08.2015Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §293Rechtssatz
Da die zusammenführende Person ein über dem Richtsatz liegendes monatliches Einkommen nachgewiesen hat und der BF eine Einstellungszusage im behördlichen Verfahren mit einem monatlichen Einkommen von Euro 1.311,97 netto vorgelegt hat, ist derzeit nicht zu erwarten, dass der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte.
Schlagworte
Familienangehörige von Drittstaatsangehörigen, „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, ZusammenführendeR mit Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“, finanzielle Belastung einer GebietskörperschaftEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.074.4385.2015Zuletzt aktualisiert am
20.08.2015