Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
11.08.2015Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
VwGVG §31Rechtssatz
Im gegenständlichen Fall ist, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, der gegenständlich bekämpfte Bescheid bereits amtswegig behoben worden. Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einen Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß (Anm.: Einstellung des Verfahrens) zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall ist, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, der gegenständlich bekämpfte Bescheid bereits amtswegig behoben worden. Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einen Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß Anmerkung, Einstellung des Verfahrens) zu entscheiden.
Schlagworte
Einstellung aufgrund Wegfalls des rechtlichen Interesses.European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.042.937.2014Zuletzt aktualisiert am
30.09.2015