RS Lvwg 2015/8/11 VGW-151/V/042/937/2014

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.08.2015
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.08.2015

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Im gegenständlichen Fall ist, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, der gegenständlich bekämpfte Bescheid bereits amtswegig behoben worden. Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einen Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß (Anm.: Einstellung des Verfahrens) zu entscheiden.Im gegenständlichen Fall ist, wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, der gegenständlich bekämpfte Bescheid bereits amtswegig behoben worden. Da das Gesetz keinen Anspruch auf Feststellung der Gesetzwidrigkeit von Bescheiden schlechthin einräumt und auch sonst nicht ersichtlich ist, inwiefern die Rechtssphäre des Beschwerdeführers durch eine allfällige Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu seinen Gunsten verändert werden könnte, war von einer mangelnden Beschwer des Beschwerdeführers im Hinblick auf den gegenständlichen Bescheid auszugehen. Es war daher von einem mangelnden rechtlichen Interesse des Beschwerdeführers an einen Abspruch über ihr Rechtsmittel auszugehen und sohin spruchgemäß Anmerkung, Einstellung des Verfahrens) zu entscheiden.

Schlagworte

Einstellung aufgrund Wegfalls des rechtlichen Interesses.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.V.042.937.2014

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2015
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten