Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
14.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §30Rechtssatz
Ungeachtet der Einschätzung des Gerichtes, welche Rechtslage in ihrer Gesamtheit für den Beschwerdeführer die günstigste Regelungen enthält, waren und sind (seit 1.1.1995) allen Rechtssystemen des österreichischen Fremdenwesens der Grundsatz der Versagung der Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Gefährdung der öffentlichen Ordnung immanent. Anders gesagt, war es weder nach dem AufG und dem FrG 1997 noch ist es nach dem NAG möglich einen Aufenthaltstitel zu erwirken, wenn feststand bzw. feststeht, dass kein Familienleben geführt wird und die Ehe nur (noch) formell aufrecht ist.
Schlagworte
„Scheinehe“ und AufenthaltstitelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.065.34688.2014Zuletzt aktualisiert am
28.10.2015