Rechtssatznummer
15Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels konnte gemäß § 20 Abs. 1a NAG mit drei Jahren festgesetzt werden, weil die Beschwerdeführerin (bereits) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (durch Nachweis von Sprachkenntnissen auf B1-Niveau gemäß § 14 Abs. 2 Z 2 NAG) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war (vgl. § 24 Abs. 1 NAG).Die Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels konnte gemäß Paragraph 20, Absatz eins a, NAG mit drei Jahren festgesetzt werden, weil die Beschwerdeführerin (bereits) das Modul 2 der Integrationsvereinbarung erfüllt hat (durch Nachweis von Sprachkenntnissen auf B1-Niveau gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, NAG) und in den letzten zwei Jahren durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war vergleiche Paragraph 24, Absatz eins, NAG).
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015