Rechtssatznummer
8Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Es ist die Erteilungsvoraussetzung einer zu verneinenden finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt der Fremden näher zu prüfen (§ 11 Abs. 2 Z 4 in Verbindung mit Abs. 5 NAG). Sachverhaltsbezogen ist dabei in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (bereits seit fast fünf Jahren) im gemeinsamen Haushalt mit ihren drei Kindern (eines minderjährig, die anderen beiden volljährig) lebt, das Haushaltseinkommen von ca. 2.250 Euro pro Monat für die Familie grundsätzlich von ihr bestritten wird, diese Situation durch die bereits gestellten Anträge der Kinder auf (weitere oder erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels aufrechterhalten bzw. in einen rechtskonformen Zustand überführt werden soll und die Beschwerdeführerin für ihre (auf ihren Wunsch nach Wien gezogenen, nunmehr teilwiese volljährigen) Kinder Unterhaltspflichten treffen. Die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft kann in einem diese Umstände mitberücksichtigenden Fall dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführerin pro Kalendermonat ein Nettobetrag in der Höhe von (zumindest) 2.252,81 Euro zur Verfügung steht.Es ist die Erteilungsvoraussetzung einer zu verneinenden finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft durch den Aufenthalt der Fremden näher zu prüfen (Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, in Verbindung mit Absatz 5, NAG). Sachverhaltsbezogen ist dabei in rechtlicher Hinsicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin (bereits seit fast fünf Jahren) im gemeinsamen Haushalt mit ihren drei Kindern (eines minderjährig, die anderen beiden volljährig) lebt, das Haushaltseinkommen von ca. 2.250 Euro pro Monat für die Familie grundsätzlich von ihr bestritten wird, diese Situation durch die bereits gestellten Anträge der Kinder auf (weitere oder erstmalige) Erteilung eines Aufenthaltstitels aufrechterhalten bzw. in einen rechtskonformen Zustand überführt werden soll und die Beschwerdeführerin für ihre (auf ihren Wunsch nach Wien gezogenen, nunmehr teilwiese volljährigen) Kinder Unterhaltspflichten treffen. Die finanzielle Belastung einer Gebietskörperschaft kann in einem diese Umstände mitberücksichtigenden Fall dann ausgeschlossen werden, wenn der Beschwerdeführerin pro Kalendermonat ein Nettobetrag in der Höhe von (zumindest) 2.252,81 Euro zur Verfügung steht.
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015