Rechtssatznummer
4Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Art. 151 Abs. 51 Z 8 Satz 2 B-VG liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein auf Grund eines Devolutionsantrages anhängiges Verfahren mit dem Stichtag 1.1.2014 zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Art. 130 Abs. 1 B-VG wird, im vorliegenden Fall daher zu einem Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG. Anhängig sind Verfahren, in denen der Devolutionsantrag bereits eingebracht, der verfahrensbeendende Bescheid aber noch nicht erlassen wurde (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Art. 151 Abs. 51 B-VG Rz 42 f).Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Satz 2 B-VG liegt die Vorstellung zu Grunde, dass ein auf Grund eines Devolutionsantrages anhängiges Verfahren mit dem Stichtag 1.1.2014 zu einem Verfahren über eine Beschwerde im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, B-VG wird, im vorliegenden Fall daher zu einem Säumnisbeschwerdeverfahren gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG. Anhängig sind Verfahren, in denen der Devolutionsantrag bereits eingebracht, der verfahrensbeendende Bescheid aber noch nicht erlassen wurde vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit (2013), Artikel 151, Absatz 51, B-VG Rz 42 f).
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015