Rechtssatznummer
14Entscheidungsdatum
18.08.2015Index
41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
NAG §20 Abs1aRechtssatz
Da kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des § 11 Abs. 2 NAG erfüllt sind (§ 27 Abs. 1 NAG) bzw. eine Aufenthaltsbeendigung bei dieser Sachlage unzulässig ist (§ 25 Abs. 2 letzter Satz NAG), ist der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel mit gleichem Zweckumfang zu erteilen. Wegen der Scheidung der Beschwerdeführerin kommt ein Aufenthaltstitel mit gleichem Zweckumfang nicht in Betracht, sodass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel auszustellen ist, dessen Aufenthaltszweck dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht (§ 24 Abs. 3 in Verbindung mit § 27 Abs. 1 NAG). Daher ist ihr antragsgemäß ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen.Da kein Erteilungshindernis gemäß Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegt und die Erteilungsvoraussetzungen des Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt sind (Paragraph 27, Absatz eins, NAG) bzw. eine Aufenthaltsbeendigung bei dieser Sachlage unzulässig ist (Paragraph 25, Absatz 2, letzter Satz NAG), ist der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel mit gleichem Zweckumfang zu erteilen. Wegen der Scheidung der Beschwerdeführerin kommt ein Aufenthaltstitel mit gleichem Zweckumfang nicht in Betracht, sodass der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel auszustellen ist, dessen Aufenthaltszweck dem bisherigen Aufenthaltszweck entspricht (Paragraph 24, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 27, Absatz eins, NAG). Daher ist ihr antragsgemäß ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen.
Schlagworte
Devolution; Übergangsrecht; Erteilung des Aufenthaltstitels; Feststellung der Rechtmäßigkeit des AufenthaltsEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGWI:2015:VGW.151.082.11596.2014Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015